792  Spezieller  Teil.

ein  Exemplar  stets  auf  der  Baustelle  befinden  muß,  verglichen
  und  schließlich  nach  Fertigstellung  des  Rohbaues  eine
polizeiliche  Abnahme  vorgenommen  wird.  Dergleichen  Vorschriften
  finden  sich  in  allen  Baupolizeiordnungen.  Die  Baupolizeibehörde
  hat  die  Beseitigung  von  Baumängeln  in
der  Regel  nicht  von  dem  Bauunternehmer,  sondern  von  dem
Grundstückseigentümer  zu  fordern.1)

Neue  baurechtliche  Vestimmungen  finden  der  Regel
nach  auf  Bauten,  die  auf  Grund  eines  ordnungsmäßig  erteilten
polizeilichen  Konsenses  bereits  in  der  Ausführung  begriffen  sind,
keine  Anwendung.  Sind  die  Arbeiten  ernstlich  d.  h.  nicht  bloß
zum  Schein  oder  zur  Umgehung  des  Gesetzes  begonnen,  so  ist
auch  das  Gebäude  in  der  Errichtung  begriffen;  eine  andere
Grenze  läßt  sich  hier  nicht  ziehen,  namentlich  muß  es  als  unrichtig
  bezeichnet  werden,  die  Entscheidung  danach  zu  treffen,
ob  die  Herstellung  dessen,  was  an  dem  Bau  noch  fehlt,  als  die
Errichtung  eines  Gebäudes  betrachtet  werden  könne;  denn
damit  werden  die  Arbeiten,  die  ein  zusammenhängendes  Ganzes
bilden,  in  unstatthafter  Weise  zerlegt  und  es  wird  ein  Teil  von
ihnen,  der  doch  zur  Errichtung  des  Gebäudes  unentbehrlich  ist,
für  unwesentlich  und  bedeutungslos  erklärt.:)  Die  entgegengesetzte
  Auffassung  vertritt  das  Erk.  des  RG.  vom  22.  September
  1894,  Pr  VBl.  17  29.  Die  Ausführung  eines  vor
Offenlegung  des  förmlich  festgesetzten  Fluchtlinienplanes
  bereits  begonnenen  Baues  kann,  wenn  er  ordnungsmäßig
  von  der  Polizei  genehmigt  war,  nachher  ebenfalls  nicht
mehr  gehindert  werden.8)

Nachdem  mit  der  Ausführung  eines  zur  Zeit  der  Geltung
einer  älteren  Baupolizeiverordnung  genehmigten  Baues  begonnen
  ist,  darf  dieser  Bau  vollendet  werden,  wenngleich  er  in
mehrfachen  Beziehungen  einer  gleich  darauf  in  Kraft  getretenen
neueren  Baupolizeiordnung  nicht  entspricht.  Ein  Nachtrag
zu  einem  solchen  früher  erteilten  Baukonsens,  der  sich  als
neues  Projekt  darstellt,  ist  nach  den  Vorschriften  der  neuen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Juni  405  und  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Januar
1903,  Entsch.  43  383,  v.  Kptz  Rspr.  1897,  Entsch.  31  351  vom  4.  Dezember
3.  Erg.  Bd.  487.  1895,  PrVBl.  17  454  und  8.  Dezember

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  April  1894,  Pr  Bl.  16  184.
1893,  Entsch.  24  366  und  Pr  VBl.  14  3)  Entsch.  des  O#  G.  31  349.