C.  Baupolizei.  §  164.  793

Baupolizeiordnung  zu  prüfen.  Der  Bauherr  hat  kein  Recht,
inzwischen  ausgeführte  bauliche  Einrichtungen  beizubehalten,
welche  bei  Einreichung  des  früheren  Gesuchs  nicht  der  Genehmigung
  unterbreitet  und  nicht  genehmigt  worden  sind,  nur
weil  sie  nach  der  damals  gar  nicht  mehr  anwendbaren  älteren
Bauordnung  zu  genehmigen  gewesen  wären,  wenn  er  dazu
während  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  nachgesucht  hätte.2)

Das  Amt  der  Polizei,  Feuersgefahr  von  Bauten  abzuwenden,
beschränkt  sich  nicht  auf  den  in  §  6  des  Polizeigesetzes  vom
11.  März  1850  ausdrücklich  bezeichneten  Fall  der  „Bauausführungen“;
  die  Polizei  darf  vielmehr  auch  bei  bereits  konsentierten
  und  konsensmäßig  ausgeführten  Bauten  einschreiten
und  neue  Anforderungen  im  Interesse  der  Abwendung
von  Feuersgefahr  stellen.2)

Nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts
  darf  die  Polizeibehörde  auch  bei  konsentierten  Baulichkeiten
  nachträglich  diejenigen  Vorkehrungen  fordern,  welche
sich  aus  der  Benutzung  der  Gebäude,  unter  anderem  aus
der  darin  unternommenen  Herstellung  und  Lagerung  brennbarer
Waren  oder  sonstiger  Materialien  im  Interesse  der  Fürsorge
gegen  Feuersgefahr  als  notwendig  herausstellen.  Der  Polizei
steht  dabei  der  §  10  II  17  ALR.  zur  Seite.2)

Wenngleich  in  der  Ausschachtung  der  Baugrube  der
Beginn  einer  Bauausführung  gefunden  werden  kann,“)  so  wird
doch  auch  nach  scheinbar  ernstlichem  Beginne  aus  dem  späteren
tatsächlichen  Aufgeben  des  Baues  gefolgert  werden  können,  daß
mit  der  Bauausführung  nur  zum  Schein  begonnen  war.)5)
Nach  der  Vollendung  eines  Baues  kann  von  der  Fortsetzung
  eines  begonnenen  Baues  nicht  mehr  die  Rede
sein,  da  andernfalls  die  baupolizeiliche  Kontrolle  über  Bauausführungen
  unmöglich  gemacht  werden  würde.)

2.  Januar  1902,  IV  18,  Pr  VBl.  28
473,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.Bd.  521.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Anpril
1905,  Pr  VBl.  27  123,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  491.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  März

3.  Erg.Bd.  491.

4)  Entsch.  des  OVG.  24  362  und
Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Dezember  1894,
Pr  VBl.  16  184.

5)  Pr  VWl.  14  405.

s)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Dezember
1890,  Pr  Wl.  13  22.