794  Spezieller  Teil.

Der  Unternehmer  eines  mit  baupolizeilicher  Genehmigung
begonnenen,  demnächst  aber  unvollendet  gelassenen  Neubaues
  hat  diesen  entweder  binnen  einer  bestimmten  geräumigen
Frist  in  irgend  einer  die  Verunstaltung  ausschließenden  Weise
zum  Abschluß  zu  bringen  oder  ihn,  soweit  es  zu  eben  diesem
Zweck  erforderlich  ist,  abzutragen.1)

Technische  Vorschriften  bestehen  für  die

a)  Lieferung  von  Portlandzement,  MstErl.  vom  19.  Februar
1902,  MstBl.  S.  58;

b)  Verwendung  der  Schwemmsteine,  MstErl.  vom  15.  November
  1873,  MstBl.  S.  308;  und

c)  Form  der  Mauerziegeln,  MstErl.  vom  13.  Oktober  1870,
MstBl.  S.  283,  größeres  Format  für  monumentale  Bauten,
Mst  Erl.  vom  10.  Oktober  1902,  Mst  Bl.  S.  191.

Durch  Mst  Erl.  vom  4.  Dezember  1888,  Mst  Bl.  S.  215,  ist
bei  Staatsbauten  für  die  glatten  Dachsteine  (Biberschwänze)
als  Normalformat  die  Länge  von  365  mm,  die  Breite  von
155  mm  und  die  Stärke  von  12  mm  festgesetzt.  Die  zulässige
Abweichung  von  der  Länge  und  Breite  darf  höchstens  5  mm
und  bei  der  Stärke  höchstens  3  mm  betragen.  Die  mechanischtechnische
  Versuchsanstalt  zur  Untersuchung  von  Baumaterialien
  ist  neuerdings  zu  dem  Koöniglichen  Material-Prüfungsamt
  in  Dahlem-Groß-Lichterfelde  erweitert  worden.
Von  dem  Verhältnis  zwischen  Besteller  und  Bauunternehmer
  handeln  die  88  631  bis  651  BGB.  Über  die  Bedingungen
  für  Gewährung  von  staatlichen  Baudarlehnen  an
Baugenossenschaften  vgl.  MstErl.  vom  14.  Juni  1902,
MstBl.  S.  116.  Die  Übernahme  selbstschuldnerischer  Bürgschaften
  durch  Stadt=  oder  Landgemeinden  für  Darlehen  an
gemeinnützige  Bauvereine  regelt  der  Mst  Erl.  vom  9.  Juli  1903,
MstBl.  S.  178.

§l  165.
Fertigstellung  und  Abnahme  des  Baues.

Die  Rohbauabnahme  ist  ihrem  Zwecke  nach  eine  baupolizeiliche
  Prüfung  des  in  den  Wänden  und  der  Decken-  und

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  April  1880,  Entsch.  6  318.