C.  Baupolizei.  §  165.  795

Balkenanlage  vollendeten  rohen  Baues.  Diesem  Zwecke  entsprechend
  muß  der  Bauherr  der  Polizeibehörde  den  Bau  soweit
zugänglich  machen  und  vorweisen,  daß  die  Prüfung  nach  den
bautechnischen  Vorschriften  möglich  ist.  Es  liegt  also  dem  Bauherrn
  bei  der  Rohbauabnahme  eine  Nachweisepflicht  gegenüber
der  Polizeibehörde  ob.  Kann  wegen  vorgefundener  Mängel
die  Rohbauabnahme  nicht  vollständig  zu  Ende  geführt  werden,
so  dauert  die  Nachweisepflichk  des  Bauherrn  insoweit  fort,
bis  die  Rohbauabnahme  vollendet  ist.1)

Die  in  Bauangelegenheiten  vielfach  geübte  Praxis,  die  Beseitigung
  von  Kontraventionsbauten,  welche  bereits  bei
der  Rohbauabnahmeprüfung  vorlagen,  erst  nach  Fertigstellung
des  Baues  im  Zwangsverfahren  durchzusetzen,  erscheint  nicht
ohne  Bedenken.  Die  Bestimmung  einer  Baupolizeiverordnung,
wonach  bei  Erteilung  des  Rohbauabnahmeattestes  jedesmal  zugleich
  der  Zeitpunkt  festgesetzt  wird,  an  welchem  innen  und  außen
mit  dem  Verputz  begonnen  werden  darf,  in  Verbindung  mit  der
weiteren  Bestimmung,  daß  die  Fortsetzung  eines  Baues  untersagt
werden  kann,  welcher  ohne  Genehmigung  oder  abweichend  von  derselben
  begonnen  oder  fortgeführt  ist,  legen  das  einfachere  und  zweckentsprechendere
  Verfahren  nahe,  die  Rohbauabnahmeprüfung  mit
gehöriger  Gründlichkeit  vorzunehmen  und  event.  die  Erteilung  des
Attestes  nicht  eher  erfolgen  zu  lassen,  bis  die  Ausführung  des  Rohbaues
  der  polizeilichen  Genehmigung  entspricht,  bezw.  nicht  genehmigte
  und  unzulässige  Anlagen  beseitigt  sind.  Auf  diese
Weise  werden  die  Härten  sowie  die  überflüssig  hohen  Kosten
vermieden,  welche  mit  der  Beseitigung  derartiger  Anlagen  erst
nach  der  Ausführung  der  Putzarbeiten  und  des  inneren  Ausbaues,
  namentlich  in  bereits  bewohnten  Gebäuden  verknüpft
sind,  auch  fällt  die  Möglichkeit  weg,  daß  sich  das  bauende
Publikum  bei  der  Beschreitung  des  Beschwerdeweges  darauf
berufen  kann,  es  habe  sich  in  dem  guten  Glauben  befunden,
daß  die  bei  der  Rohbauabnahme  nicht  beanstandeten  Anlagen
genehmigt  seien.2)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  November  2)  Erl.  des  M.  d.  A.  vom
1900,  Entsch.  38  348,  v.  Kptz  Rspr.  14.  September  1893,  Er!  14565.
1.  Erg.Bd.  455.