796  Spezieller  Teil.

Es  liegt  im  allgemeinen  polizeilichen  und  sanitären  Interesse,
daß  die  Behörde  sich,  ehe  solches  durch  das  Beziehen  der  Wohnungen
unmöglich  gemacht  oder  erheblich  erschwert  wird,  überzeugt,  ob
der  Bau  den  bestehenden  Bestimmungen  oder  den  gestellten
Bedingungen  gemäß  ausgeführt  und  in  gesundheitlicher  Beziehung
zum  Bewohnen  geeignet  ist;  oder  ob  zu  diesem  Behufe  noch
weitere  Arbeiten  auszuführen  und  dementsprechende  Auflagen
zu  machen  sind;  sie  kann  deshalb  mit  Recht  verlangen,  daß  die
Fertigstellung  des  Neubaues  ihr  mitgeteilt  wird  und
das  Beziehen  der  Wohnungen  nicht  eher  stattfindet,  bis
sie  ihre  Zustimmung  dazu  erteilt,  d.  h.  konstatiert  hat,  daß
polizeiliche  Hindernisse  dem  Bewohnen  des  Hauses  nicht  mehr
entgegenstehen.:)

Wenn  in  einer  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  unterbreiteten
  Beschwerde  ausgeführt  wird,  daß  es  Sache  des  Bauherrn
  sei,  den  Bau  auch  so,  wie  er  beantragt  und  polizeilich
genehmigt  ist,  zur  Ausführung  zu  bringen  und  daß  die  Polizeibehörde
  nur  in  der  Folge  darüber  zu  wachen  habe,  daß  dies
geschehe,  so  sind  damit  die  Grenzen  der  Aufgaben  der  Behörde
zu  eng  gezogen.  Sie  wird  sich  der  Pflicht  nicht  entziehen
können,  dem  durch  unrichtige  Angaben  auf  den  Bauzeichnungen
gemachten  Versuche  einer  Täuschung  entgegenzutreten.  Die
Berufung  darauf,  daß  jede  Person,  auch  wenn  sie  nicht  Eigentümerin
  des  Grund  und  Bodens  ist,  die  Erteilung  der  Bauerlaubnis
  für  sich  fordern  könne,  ist  verfehlt,  denn  vorliegend
handelt  es  sich  allein  um  die  Frage,  ob  die  Bauherren  Eigentümer
  auch  des  hinteren,  für  die  beabsichtigte  Bebauung  unbedingt
  erforderlichen  Streifens  seien.  Bei  der  zweifellosen  Unzuverlässigkeit
  dieser  Personen  wäre  es  Pflicht  der  Polizeibehörde
  gewesen,  sich  hierüber  vor  Erteilung  des  Bauerlaubnisscheines
  zu  vergewissern.  Die  Unzuverlässigkeit  der  Bauherren.
hätte  Anlaß  zu  besonderer  Vorsicht  bei  der  Schlußabnahmeprüfung
  geben  müssen.  Dies  ist  aber  nicht  geschehen.  Nach
der  darüber  ausgenommenen  Registratur  waren  die  zweiten
Höfe  bei  der  Schlußabnahme  nicht  begrenzt.  Den  mit  der

n  *'-*n  d.  OVG.  vom  24.  Mai  1892,  Entsch.  23  329  und  Pr  #l.