C.  Baupolizei.  §  165.  797

Prüfung  betrauten  Beamten  hätte  zunächst  als  ungewöhnlich
auffallen  müssen,  daß  die  Grundstücke,  obwohl  sie  unverzüglich
in  Benutzung  genommen  werden  sollten,  des  Schutzes  einer
Umwährung  an  der  hinteren  Seite  entbehrten.  Die  Beamten
waren  außerdem  bei  dem  Mangel  der  erforderlichen  Abgrenzung
gar  nicht  in  der  Lage  festzustellen,  ob  den  baupolizeilichen  Vorschriften
  über  die  Hofgröße  genügt  sei.  Die  Schlußabnahme
hätte  daher  nicht  eher  vollzogen  werden  dürfen,  als  bis  dieser
Nachweis  erbracht  war.1#)

Auch  ein  von  der  Behörde  selbst  ausgestelltes  Attest  über
die  Gebrauchsabnahme  ist  seinem  Zwecke  nach  nicht  geeignet,
die  auf  Grund  der  vorgeschriebenen  Vorlagen  zu  erteilende
schriftliche  Bauerlaubnis  zu  ersetzen.?)

In  den  Bauordnungen  können  dem  Bauherrn,  falls  eine
Wiederholung  der  Rohbau=  bezw.  Schlußabnahme  lediglich  durch
sein  Verschulden  notwendig  geworden  ist,  auch  die  gesamten
Kosten  der  Wiederholung  der  Abnahme  zur  Last  gelegt
werden.3)

Die  Frage,  wer  die  Kosten  der  Prüfung  der  Baustoffe,
der  Uberwachung  der  Bauausführung  und  der  Abnahme  der
Bauten  oder  Bauteile  zu  tragen  hat,  ist  nach  den  in  den  Erk.
des  OVG.  vom  11.  Januar  18974)  und  vom  23.  Januar  19005)
aufgestellten  Grundsätzen  zu  entscheiden.

Das  Verbot  der  vorzeitigen  Ingebrauchnahme  richtet
sich  sowohl  gegen  den  Mieter,  als  auch  gegen  den  Hausbesitzer.)
Stellt  sich  nachträglich  heraus,  daß  ein  bereits  abgenommener
  Bau  in  einzelnen  Punkten  den  allgemeinen
baupolizeilichen  Vorschriften  nicht  entspricht,  so  kann
die  Polizei  auch  nachträglich  dasjenige  verlangen,  was  zur  Beseitigung
  dieses  ungesetzlichen  Zustandes  nötig  erscheint.7)

4)  Entsch.  31  310.
5)  Pr  VBl.  21  42.

p¾l-  SpezBesch.  des  M.  d.  J.  und
s)  Erk.  d.  KG.  vom  1.  Oktober

.  3.  A.  vom  25.  September  1893,
19500  M.  d.  ö.  A.

11  11580  M.  d.  J.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Oktober
1893,  OVG.  4  1054.

2)  Erl.  des  M.  d.  ö.  A.  und  d.
J.  vom  14.  Dezember  1890,  III  22855
M.  d.  ö.  A.,  II  15777  M.  d.  J.

1888  und  19.  Dezember  1887,  Entsch.
9  234  und  Pr  VBl.  10  12  und  8  199.

7)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Januar
1891  und  vom  13.  November  1903,
Pr  VBl.  12  210  und  25  682,  v.  Kptz
Rspr.  3.  Erg.  Bd.  496,  497.