798  Spezieller  Teil.

Derjenige,  welcher  eine  Wohnung  in  einem  neuerbauten
Hause  vor  Ablauf  der  polizeilich  bestimmten  Frist  bezogen  hat,
ohne  sich  über  die  Beziehbarkeit  der  Wohnung  auf  Grund
amtlicher  Unterlagen  informiert  zu  haben  (d.  h.  ohne  entweder
das  dem  Hauseigentümer  von  der  Polizei  erteilte  Bauabnahmeattest
  zur  Einsicht  sich  vorlegen  zu  lassen  oder  sich  durch  Nachfrage
  bei  der  Polizeibehörde  selbst  über  den  Tag  der  Bauabnahme
  bezw.  über  die  Beziehbarkeit  des  Neubaues  vergewissert
zu  haben),  ist  strafbar.)

Baupolizeiliche  Auflagen  im  Interesse  des  Schutzes  gegen
Feuersgefahr  sind  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  sie  nicht
schon  im  Baukonsens  zur  Baubedingung  gemacht  sind  und  der
Bau  unbeanstandet  abgenommen  worden  ist.2)

Abschnitt  XI.

Sicherheitsmaßregeln  und  Arbeiterschutz  bei  Baraus
  führungen.

§l  166.

Strafrechtliche  Vorschriften  zur  Vermeidung  allgemeiner  Gefahren
  sowie  Schutzmaßregeln  gegen  Krankheit  und  Unfälle  auf
Bauplätzen.

Wer  bei  der  Leitung  oder  Ausführung  eines  Baues  wider
die  allgemein  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  dergestalt
handelt,  daß  hieraus  für  andere  Gefahr  entsteht,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  900  Mk.  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahr  bestraft.3)  Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  Abbruchsarbeiten
  Anwendung.")  Wer  Bauten  oder  Ausbesserungen
von  Gebäuden,  Brunnen,  Brücken,  Schleusen  oder  anderen
Bauwerken  vornimmt,  ohne  die  von  der  Polizei  angeordneten
oder  sonst  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  treffen,

1)  Erkenntnis  d.  Kammergerichts  1904,  Pr  VBl.  26  828,  v.  Kptz  Rfor.
vom  19.  Dezember  1887,  Entsch.  d.  3.  Erg.  Bd.  491.
Kammergerichts  8  199  und  Prl.  2)  §  330  StfGB.
10  491.  4)  Erk.  d.  RG.  vom  23.  Januar
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Oktober  1894,  Pr  VBl.  15  537.