C.  Baupolizei.  §  166.  799

wird  mit  Geldstrafe  bis  150  Mk.  oder  mit  Haft  bestraft.!)  Die
Bestimmung  des  §  367  Ziff.  14  Stf  GB.  bezieht  sich,  wie  auch
schon  das  frühere  Obertribunal  befunden  hat,?)  ebenso  auf  den
Bauherrn  wie  auf  den  Baumeister,  wenn  der  erstere  den
Bau  oder  die  Ausbesserung  angeordnet  hat.s)  Demzufolge  ist
der  Bauherr  auch  für  die  durch  Verabsäumung  der  erforderlichen
Sicherungsmaßregeln  seitens  seiner  Bauhandwerker  entstandenen
  Schäden  (erhebliche  Verletzung  eines  Menschen)
haftbar.“)

Aus  §  367  Nr.  14  des  StfGB.  folgt,  daß  jeder  Bauherr
verpflichtet  ist,  bei  den  von  ihm  vorgenommenen  Bauten  die
polizeilich  angeordneten  oder  sonst  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
  zu  treffen.  Von  dieser  durch  das  Gesetz  dem  Bauherrn
  auferlegten  Verpflichtung  kann  sich  derselbe  dadurch  allein
nicht  befreien,  daß  er  den  von  ihm  vorgenommenen  Bau  einem
Sachverständigen  in  Entreprise  gibt.ö5)

Die  strafrechtlichen  Bestimmungen  wegen  Verletzung  der
baupolizeilichen  und  bautechnischen  Vorschriften  finden  nicht
bloß  auf  den  Hochbau,  sondern  auch  auf  die  einen  solchen
vorbereitenden  Erdarbeiten  sowie  überhaupt  auf  den
Wasser-,  Brücken=  und  Straßenbau  Anwendung.)

Hat  eine  juristische  Person  (Gemeinde  usw.)  bei  der  Vornahme
  ihrer  Wasserbauten  die  dem  Bauherrn  durch  spezielle
Gesetze  auferlegten  positiven  Verpflichtungen  nicht  erfüllt,  so
haftet  sie  gleich  einer  Privatperson  unmittelbar  für  den  durch
ihre  Unterlassung  erwachsenen  Schaden,  ohne  den  Beschädigten
an  ihre  Vertreter  oder  Beamten  verweisen  zu  dürfen.7)

Die  Bauausführungen  sind  im  Interesse  des  Schutzes  der
Bauarbeiter  gegen  Krankheit  und  Unfälle  außerterminlich

1)  §  367  Ziffer  14  StfGB.;  vgl.  5)  Vgl.  §  831  BGB.

auch  §§  222  Abs.  2;  230  Abs.  2  und  e)  Erk.  d.  RG.  vom  23.  Januar
305  ebendaselbst;  §  120  a  Abs.  3  1894,  Entsch.  25  90;  vom  27.  April
GewO.  1896  ebendaselbst  28  318;  vom  17.  Sep-*)

  Entsch.  37  35.  tember  1899  ebendaselbst  29  71:  vom

3)  Erk.  d.  RG.  vom  9.  März  1881,  10.  November  1892  ebendaselbst  23  277.
Pr  Bl.  3  36,  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  7)  Erk.  d.  RG.  in  Ziodvilsachen  8
1881  Nr.  84.  236;  17  105  und  Erk.  d.  KG.  vom

4)  Erk.  d.  RG.  vom  21.  Dezember  20.  März  1890,  Pr  VBl.  12  5.
1886,  Entsch  in  Zivilsachen  17  105.