800  Spezieller  Teil.

von  der  Ortspolizeibehörde  zu  überwachen.  Bei  der  großen
Verschiedenheit  der  örtlichen  Verhältnisse  können  für  die  zu
treffenden  Einrichtungen,  insbesondere  über  die  Organe,  denen
die  Kontrolle  zu  übertragen  ist,  über  die  Zeitabschnitte,  in
denen  die  Baustellen  zu  besichtigen  sind  usw.,  einheitliche  Anordnungen
  nicht  gegeben  werden.  Es  muß  dem  Ermessen  der
Regierungspräsidenten  überlassen  bleiben,  den  Polizeibehörden
die  geeigneten  Weisungen  zu  erteilen,  wobei  für  die  kleineren
Städte  und  das  platte  Land  zu  prüfen  ist,  ob  überhaupt  und
in  welchem  Umfange  die  Notwendigkeit  zu  Maßnahmen  in  der
angedeuteten  Richtung  vorliegt.  In  den  größeren  Städten
wird  zur  Ermöglichung  einer  ausreichenden  Kontrolle  eine  Vermehrung
  des  technischen  Aufsichtspersonals  nicht  zu  umgehen
sein.  Die  dadurch  entstehenden  Kosten  fallen,  soweit  die  Baupolizei
  durch  die  städtischen  Behörden  gehandhabt  wird,  den
Gemeinden  zur  Last.1)

Grundzüge  für  Polizeiverordnungen  betr.  die  Arbeiterfürsorge
  auf  Bauten  sind  durch  Mst  Erl.  vom  7.  Juli  1899  mitgeteilt.
  Von  der  Überwachung  der  Bauausführungen  im
Interesse  des  Schutzes  der  Bauarbeiter  gegen  Krankheit  und
Unfälle  handeln  Mst  Erl.  vom  27.  Februar  und  24.  Juli  1908,
Mst  Bl.  S.  38  und  200.  Bezüglich  der  Krankenversicherungepflicht
  der  Angestellten  und  Arbeiter  bei  staatlichen  Bauausführungen
  sowie  über  die  Vertragsbedingungen  für  die
Ausführung  von  Hoch-,  Wasser-  und  Wegebauten  in  Ansehung
der  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vgl.  MstErl.  vom  28.  Juri
1897,  MsDt  Bl.  S.  149  und  vom  12.  Dezember  1891,  Mst  Bl.
1892  S.  49.  Besondere  Bestimmungen  über  die  Unterbringung
  der  bei  Bauten  beschäftigten  Arbeiter  treffen  der
Mst  Erl.  vom  19.  März  1901  und  die  ihm  beigefügten  Grundzüge
  einer  hierauf  bezüglichen  Polizeiverordnung.  Die  g8  10
bis  133  GewO.  finden  auch  auf  Bauarbeiter  in  ihrer  Eigenschaft
  als  gewerbliche  Arbeiter  Anwendung.2)  Sofern  nich:
ausreichend  polizeiliche  Schutzvorschriften  vorhanden  sind,  ist  die

„  E  gi-  B“l  n,  m  dl  .  M.  18520,  Mits.  S.  46  und  Peuuni-.
  J.,  M.  f.  H.  vom  27.  Februar  1903,  30.  Juni
XX  1910  M.  d.  ö.  A.  7  1718  JM.,  versicherungsges.  vom  #§#.Juil  190.
II  651  M.  d.  J.,  III  a  1538  M.  f.  S.  RGl.  S.  573.

2)  A  IV  der  Anw.  vom  11.  März