C.  Baupolizei.  §  167.  801

Überwachung  der  Bauausführungen  auf  die  Einhaltung  der
Unfallverhütungsvorschriften  der  Baugewerksberufsgenossenschaft
  zu  richten.1)  Der  Entwurf  zu  einer  Arbeitsordnung
für  die  im  Bereiche  der  allgemeinen  Bauverwaltung  vorhandenen
  Bauhöfe  und  Werften  ist  durch  Erl.  des  M.  d.  ö.  A.
vom  10.  März  1892  III  4889  mitgeteilt.  Die  Behörden  und
Beamten  der  allgemeinen  Bauverwaltung  sollen  strengstens
darauf  sehen,  daß  auf  allen  Baustellen,  insbesondere  den  an
Wasserläufen  belegenen,  geeignete  Abortanlagen  vorhanden
sind,  daß  eine  Verunreinigung  der  Gewässer  durch  die  Auswurfstoffe
  der  Arbeiter  unbedingt  vermieden  wird  und  daß  den
Arbeitern,  soweit  auf  der  Arbeitsstelle  selbst  unverdächtiges
Trinkwasser  nicht  vorhanden  ist  oder  ausnahmsweise  nicht
bereit  gehalten  werden  kann,  jedenfalls  seitens  des  Ausfsichtspersonals
  keine  Hindernisse  in  den  Weg  gelegt  werden,  sich
solches  Trinkwasser  zu  beschaffen.2)  .

Kinder  unter  13  Jahren  sowie  noch  schulpflichtige  Kinder
über  13  Jahre  dürfen  bei  Bauten  aller  Art  nicht  beschäftigt
werden.3)

;/.  167.

Sicherungsmaßregeln  beim  Aufstellen  von  Baugerüsten  und
Bauzäunen.

Besondere  Sicherungsmaßregeln  über  die  Aufstellung  von
Baugerüsten  sind  bereits  in  dem  MstErl.  vom  28.  März  1847,
Mst  Bl.  S.  94  vorgeschrieben.  Auf  Baugerüste  findet  8  330
Stf  GB.  ebenfalls  Anwendung.“)

Die  Standfestigkeit  verbundener  Baugerüste  von  mehr
als  10  m  Höhe  gegen  Winddruck  ist  fortan  durch  statische  Berechnung
  nachzuweisen.  Die  Gerüste  sind  nötigenfalls  durch
Verankerung  und  Versteifung  gegen  Umkippen  zu  sichern.5)

1)  MstErl.  vom  24.  Juli  1903,  4)  Erk.  d.  RG.  vom  12.  März

Mstl.  S.  200.  1888,  Olshausen,  StfGB.  6.  Aufl.
2)  Erl.  des  M.  d.  5.  A.  vom  1901.
8.  November  1893,  III  23136.  5)  Erl.  des  M.  d.  ö.  A.  vom

3)  §  4  Ges.  betr.  Kinderarbeit  in  6.  April  1898,  III  4699.
9ewerölichen  Betrieben  vom  30.  März
903,  RGBl.  S.  113.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  51