802  Spezieller  Teil.

Die  Verhütung  von  Unglücksfällen,  welche  durch  eingeschlagene
  Pfähle  für  Menschen  und  Vieh  zu  besorgen  sind,
liegt  nach  §  10  II  17  ALR.  in  der  Aufgabe  der  Polizei;  diese
Aufgabe  und  Befugnis  findet  aber  darin  ihre  Grenze,  daß  die
danach  zu  treffenden  Anstalten  sich  nur  soweit  erstrecken  dürfen,
als  sie  zum  Zweck  haben,  die  vorhandene  Gefahr  zu  beseitigen.
Das  Vorhandensein  von  Pfählen  auf  einem  Grundstück  an  sich
bringt  noch  keine  Gefahr  mit  sich,  sondern  es  ist  solche  nur
insoweit  vorhanden,  als  etwa  infolge  mangelnder  Erleuchtung
usw.  der  tatsächliche  Zustand  nicht  erkennbar  ist.  Die  von  der
Polizei  zu  treffenden  Maßnahmen  würden  sich  darauf  zu  richten
haben,  den  an  sich  erlaubten  Bau  zu  einem  gefahrlosen  zu  gestalten,
  sie  dürfen  aber  nicht  soweit  gehen,  den  an  sich  erlaubten
Bau  überhaupt  zu  hindern.)

Die  Verpflichtung  (des  Bauherrn)  zur  Beleuchtung  eines
Bauzaunes  während  der  Abend-=  und  Nachtzeit  von  eintretender
Dunkelheit  ab  beschränkt  sich  nicht  auf  das  rechtzeitige  Anzünden
einer  Laterne,  sondern  erfordert  auch  zweckentsprechende  Sicherheitsvorrichtungen
  und  Kontrollmaßregeln,  um  die  Laterne
während  der  vorgeschriebenen  Zeit  in  Brand  zu  erhalten.  2)

Abschnitt  XlII.
Polizeiliches  Einschreiten  gegen  unzulässige  Bauwerke.

g  168.
Allgemeines.

Nach  §  71  1  8  AL  R.  muß  in  allen  Fällen,  wo  sich  findet.
daß  ein  ohne  vorhergegangene  Anzeige  unternommener  Bau
schädlich  oder  gefährlich  für  das  Publikum  ist  oder  zur
groben  Verunstaltung  einer  Straße  usw.  gereicht,  derselbe
nach  der  Anweisung  der  Obrigkeit  geändert  werden.  Sind  die
Anforderungen,  denen  bei  der  Ausführung  von  Bauten  zum
Schutze  des  Publikums  oder  in  anderer,  das  öffentliche  Interesse
berührender  Richtung  genügt  werden  muß,  ein  für  allemcl

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Juli  1886,  Jahrb.  f.  Entsch.  des  KG.  11  Nr.  1

Pr  Wl.  7  380.  S.  265  und  Pr  VBl.  13  615.
2)  Erk.  d.  KG.  vom  2.  März  1891,