C.  Baupolizei.  §  168.  803

durch  spezielle  Gesetze  oder  Polizeiverordnungen  —  Baupolizeiordnungen
  —  geregelt,  so  bestimmen  sich  Maß  und  Umfang
der  dem  Unternehmer  und  der  Baupolizeibehörde  zustehenden
Rechte  und  obliegenden  Pflichten  regelmäßig  nicht  mehr  nach
den  allgemeinen,  in  §  71  hervorgehobenen  Gesichtspunkten;
vielmehr  ist  dann  der  dort  aufgestellte  Grundsatz  dahin  zu
formulieren,  daß  der  Bau  nach  der  Anweisung  der  Obrigkeit
geändert  werden  müsse  in  allen  Fällen,  wo  sich  findet,  daß  er
den  Vorschriften  des  geltenden  örtlichen  Baurechtes  nicht  entspricht,
  und  zwar  unbedingt  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Lage
des  einzelnen  Falles,  sofern  nicht  etwa  die  Zulassung  von  Ausnahmen
  besonders  vorgesehen  ist.  Findet  die  Anderung  nicht
statt,  so  muß  das  Gebäude  wieder  abgetragen  und  alles  auf
Kosten  des  Bauenden  in  den  vorigen  Stand  versetzt  werden.::)

Handelt  es  sich  um  eine  illegale  Bauanlage,  so  kommt
nach  der  konstanten  Rechtsprechung  des  OVG.  für  die  weitere
Prüfung  und  Beurteilung  dasjenige  Baurecht  zur  Anwendung,
welches  zur  Zeit  dieser  Prüfung  in  Geltung  steht.2)

Nach  allgemeinen,  auf  dem  Gebiet  des  Bauwesens  vom  Oberverwaltungsgericht
  in  gleichmäßiger  Rechtsprechung  stets  festgehaltenen
  Grundsätzen  hat  bei  dem  Vorhandensein  eines
polizeilich  unzulässigen  Bauwerks  das  polizeiliche  Einschreiten
sich  zunächst  nur  auf  eine  Umänderung  des  Baues  in  einen
den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechenden  Zustand
zu  richten,  während  die  Beseitigung  des  ganzen  Werkes
erst  für  den  Fall  gefordert  werden  darf,  daß  die  Unmöglichkeit,
  den  Bau  in  einen  dem  Gesetz  entsprechenden
  Zustand  zu  versetzen,  vorliegt.s)  Der  Tatbestand
einer  Unvereinbarkeit  mit  dem  öffentlichen  Interesse  ist  schon
dann  gegeben,  wenn  positive  Bestimmungen  bestehender  Baupolizeiverordnungen
  verletzt  sind.4)

Wenn  nach  sachverständigem  Gutachten  anzunehmen  ist,  daß
die  tatsächliche  und  rechtliche  Möglichkeit  besteht,  durch  eine

1)  §  72  aaO.;  vgl.  Erk.  d.  OVG.  1886,  Entsch.  13  400  und  vgl.  88  71,
vom  3.  April  1888,  O  G.  II  375.  72  1  8  ALR.;  auch  Entsch.  1  326;  5
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  April  389;  6  290,  318;  11  326  und  381.
1902,  IV  628,  Pr  VBl.  23  714,  v.  Kotz  4)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  April

Rspr.  2.  Erg.Bd.  520.  1888,  OVG.  Nr.  II  375.
3)  Erk  d.  OVG.  vom  18.  Januar
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