804  Spezieller  Teil.

bloße  Reparatur  eines  Kellergewölbes  die  Gefahr  für  den
sicheren  Bestand  der  Straße  abzustellen,  so  ist  das  Verlangen,
einer  gänzlichen  Beseitigung  des  Gewölbes  mittels  Zuschüttung
und  Ausfüllung,  nicht  berechtigt.1:)

Die  Wahl  zwischen  „Abändern"  oder  „Fortschaffen"
steht  in  dem  Falle,  daß  durch  die  Abänderung  ein  den  gesetzlichen
  Vorschriften  entsprechender  Zustand  hergestellt  werden
kann,  nicht  der  Polizeibehörde,  sondern  dem  Verpflichteten  zu.2)

Die  Polizei  ist  nicht  verpflichtet,  zur  Erreichung  des
erstrebten  Zwecks  (Beseitigung  baupolizeilich  unzulässiger  Zustände)
  bestimmte  Maßregeln  anzugeben.-)  Unter  verschiedenen
  zur  Abänderung  eines  polizeiwidrigen  Zustandes  gleichberechtigten
  Mitteln  hat  der  Verpflichtete  die  Wahl.4)  Die
Voraussetzung  für  das  polizeiliche  Einschreiten  gegen  bestehende
bauliche  Anlagen  bildet  das  Vorhandensein  einer  dringenden,
nach  billigem  Ermessen  zu  befürchtenden  Gefahr.ö5)  Der  sofortige
Umbau  älterer  Baulichkeiten  kann  nur  in  Fällen  dringender
Gefahr  verlangt  werden.5)  Der  aus  polizeilichen  Rücksichten
geforderten  Zumauerung  einer  Lichtöffnung  kann  nicht  ein
zivilrechtlich  bestehendes  Fensterrecht  entgegengehalten
werden.?)  Die  Wahrung  der  baupolizeilichen  Interessen  ist  an
keinen  Zeitablauf  gebunden.  Die  Polizei  kann  gegen  einen
fertigen  oder  genehmigten  Bau  einschreiten,  wenn  sie  sich
später  von  dessen  Unzulässigkeit  überzeugt.3)  Die  polizeiliche
Befugnis,  gegen  einen  Bau  einzuschreiten,  welcher  mit  den
gemeingültigen  Bestimmungen  in  Widerspruch  steht,  geht  auch
durch  den  Ablauf  einer  längeren  Zeit  seines  Bestehens
nicht  verloren.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Februar  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Oktober

1883,  Pr  Wl.  4  182.  1885,  PrVBl.  7  109;  Entsch.  des
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Januar  O#.  1  361;  6  316.

1886,  Entsch.  13  401  und  Prl.  7)  Pr  Bl.  23  358.

7  214  8)  Entsch.  des  OVG.  6  322;  „

32)  Entsch.  des  OVG.  14  331;  Erk.  215;  24  385;  29  390  und  Erk.  d.
vom.  26.  März  1888,  PrVBl.  9  310.  O#.  vom  22.  April  1904,  Pr  VB.
4)  Entsch.  des  OVG.  1  326;  6  26  60,  v.  Kptz  3.  Erg.  Bd.  495.
290,  318;  11  381;  13  400  und  Erk.  )Entsch.  des  OG.  18  370;  20
vom  6.  Januar  1891,  PrVBl.  12  303.  359;  32  358;  34  410.
5)  Pr  Wl.  6  380;  729;  15  203;
16  125;  20  389  und  260  204.