C.  Baupolizei.  §  168.  805

Die  Polizeibehörde  kann  sich  mit  ihren  baupolizeilichen  Verfügungen
  an  jeden  halten,  der  eine  tatsächliche  Herrschaft
über  das  Bauwerk  bezw.  Grundstück  ausübt,  also  an  die

a)  Eigentümer  und  bevollmächtigten  Vertreter  der  Eigentümer;:)


b)  Zwangs=  und  Konkursverwalter.2)  Die  entstehenden  Kosten
erscheinen  als  Massekosten,  und  zwar  als  „Ausgaben  für
die  Verwaltung  der  Masse“  im  Sinne  der  Konkursordnung,
welche  aus  der  Konkursmasse  vorweg  zu  berichtigen  sind;s)

e)  einzelne  Miteigentümer")  und

d)  Urheber  des  polizeiwidrigen  Zustandes.5)

Liegt  die  Polizeiwidrigkeit  nur  in  der  Benutzung  der
Räume,  so  ist  nur  deren  Benutzung  zu  verbieten,  z.  B.  bei
ungesunden  Wohnräumen  kann  das  Haus  geschlossen  werden.?)
Eine  an  den  Mieter  gerichtete  polizeiliche  Verfügung,  welche
die  Räumung  der  von  ihm  benutzten  Wohnung  anordnet,  greift
in  die  gesetzlich  geschützten  Interessen  des  Vermieters  ein  und
stehen  diesem,  sofern  er  in  seinen  Rechten  verletzt  zu  sein  glaubt,
die  Rechtsmittel  der  88  127  ff.  LVG.  auch  dann  zu,  wenn  er
selbst  eine  entsprechende  Verfügung  nicht  erhalten  haben  sollte.)

Der  Umstand,  daß  die  für  die  Ausführung  von  baupolizeilichen
  Anordnungen  in  Betracht  kommenden  Räumlichkeiten  zur
Zeit  vermietet  sind,  kann  von  dem  Eigentümer  nicht  dahin
geltend  gemacht  werden,  daß  ihm  die  Herstellung  der  fraglichen
Anlage  unmöglich  sei.  Die  bestehenden  Mietsverhältnisse  müssen
in  solchen  Fällen  gelöst  und  der  Eigentümer  dadurch  in  den
Stand  gesetzt  werden,  der  polizeilichen  Anordnung  nachzukommen.
Die  Lösung  des  Mietsverhältnisses  ist  Sache  des  Eigentümers.3)
Bei  der  Weigerung  des  Mieters,  die  Wohnung,  deren  Räumung
oder  Instandsetzung  dem  Eigentümer  polizeilich  aufgegeben  ist,
zu  räumen  und  ihre  Instandsetzung  zu  dulden,  ist  der  Eigen-1)

  Entsch.  des  OVG.  28  389.  5)  Entsch,  des  OVG.  36  400.
-  Entsch.  des  OVG.  32  335  und  6)  Entsch.  des  OVG.  19  371.

26  3  7)  Entsch.  des  OG.  23  320;  1
-*  Ent  d.  OVG.  vom  18.  Januar  327;  3  218;  5  412  und  7  310.

-  Entsch.  13  399  und  PrVhl.  d)  Vgl.  Erk.  d.  OG.  vom
213.  16.  Januar  und  5.  April  1884,

4)  Entsch.  des  OVG.  33  444.  Pr  VBl.  5  156  und  252.