806  Spezieller  Teil.

tümer  zunächst  freilich  außer  stande,  wider  den  Willen  des
Mieters  in  die  Wohnung  zu  gelangen,  um  der  polizeilichen
Auflage  zu  genügen.1)  Gesundheitsgefährliche  Beschaffenheit
der  Wohnung  gibt  dem  Mieter  ein  unbeschränktes  Kündigungsrecht.2)


Die  Polizei  kann  die  Räumung  polizeiwidrig  benutzter
vermieteter  Räume  nur  von  dem  Mieter  fordern,  der  Vermieter
  ist  außer  stande,  vor  Ablauf  der  bedungenen  Kontraktszeit,
  wenn  er  nicht  durch  Selbsthilfe  rechtswidrig  in  den  Besitz
des  Mieters  eingreifen  soll,  den  fraglichen  Raum  zu  räumen
oder  räumen  zu  lassen;  von  ihm  kann  nur  beansprucht  werden,
daß  er  der  Räumung  seitens  des  Mieters  kein  Hindernis
entgegensetzt.5)  Der  Hauseigentümer  ist  mit  dafür  verantwortlich,
  daß  eine  polizeiwidrige  Benutzung  der  vermieteten
Räume  nicht  eintritt.  Hat  er  eine  solche  zugelassen,  so  kann
ihm  dies  für  die  Folge  untersagt  werden.")

In  Ansehung  der  Berechtigung  des  Eigentümers,  polizeiliche
  Hilfe  gegen  eine  polizeiwidrige  Benutzung  von
Räumen  in  Anspruch  zu  nehmen,  vgl.  Erk.  des  OV.  vom
27.  Juni  1894,  Pr  VBl.  16  186.

Wenn  die  Polizeiverwaltung  mit  einem  Hausbesitzer  eine
Abmachung  getroffen  hat,  Inhalts  deren  dieser  sich  verpflichtet
hat,  ohne  polizeiliche  Genehmigung  keine  Mieter  in
sein  Haus  aufzunehmen  und  diese  Verpflichtung  in  das
Grundbuch  eingetragen  worden  ist,  so  bietet  die  Übernahme
einer  solchen  Verpflichtung  gleichwohl  keine  polizeilich  zur
Geltung  zu  bringenden  Momente,  es  kann  daraus  keinesfalls
etwas  anderes,  als  vielleicht  ein  privatrechtlicher  Anspruch
hervorgehen.5)

Eine  dem  früheren  Eigentümer  eines  Hauses  gemachte
baupolizeiliche  Auflage  kann  gegen  den  Eigentümer  nicht  vollstreckt
  werden.)

1)  Entsch.  des  OVG.  24  384  und  1)  E  OVG.  vom  6.  Zuni
Erk.  vom  23.  Innnar.  1902,  Pr#UMI.  1901,  ½

23  458,  v.  Kp#  Rspr.  2  k.  Erg.  Bd.  533.  0  Val  d.  OVG.  vom  2.1.  Mai

2)  T  h11#V  M  1  E6.  18  und  vgl.  12  ini

2)  Agl.  Erk.  d.  **  vom  11.  April  -  Er  8.  Wen  4vom  7.  Oktober,
183,  Entsch.  24  385  190L,  ###  269