C.  Baupolizei.  8  169.  807

Dem  Besitznachfolger  gegenüber,  dem  kein  Baukonsens
erteilt,  an  den  daher  auch  nicht  durch  denselben  eine  polizeiliche
Anordnung  ergangen  ist  und  der  das  Haus  nicht  auf  Grund
des  erteilten  Konsenses  erbaut  hat,  kann  die  Bauausführung
als  eine  rechtswidrige  nur  unter  der  Voraussetzung  gelten,  daß
die  gestellte  Bedingung  ihre  rechtliche  Basis  nicht  ausschließlich
in  den  besonderen  Satzungen,  welche  der  Baukonsens  dem
Unternehmer  vorschrieb,  sondern  weiter  in  gemeingültigen,  unmittelbar
  gesetzlichen  oder  doch  denjenigen  dem  Gesetz  gleichstehenden
  baupolizeilichen  Bestimmungen  findet,  auf  Grund
und  nach  Maßgabe  welcher  der  Baukonsens  überhaupt  erteilt
wurde.W)  «

§169.
Bauten,  welche  ohne  Konsens  oder  konsenswidrig  ausgeführt  sind.

1.  Der  Mangel  eines  Baukonsenses  gibt  der  Polizei—
behörde  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  noch  nicht  ohne
weiteres  die  Befugnis,  die  Beseitigung  der  hergerichteten  baulichen
  Anlagen  zu  verlangen,  vielmehr  hat  diese  Befugnis  zur
Voraussetzung,  daß  der  Fortbestand  der  Anlage  gegen  das
öffentliche  Baurecht  verstößt  oder  mit  dem  öffentlichen  Interesse
unvereinbar  ist.2)

Die  Polizeibehörde  kann  einem,  zwar  der  polizeilichen  Erlaubnis
  an  sich  bedürftigen,  aber  ohne  solche  ausgeführten  Bauwerke
  gegenüber  zunächst  ein  mehreres,  als  dessen  Umänderung
in  einen  vorschriftsmäßigen  Zustand  nicht  fordern.3)

Der  unter  Verletzung  eines  in  der  betr.  Baupolizeiordnung
enthaltenen  Verbots  geplante  und  ausgeführte  Bau  ist  mit
den  Anforderungen  des  öffentlichen  Interesses  unvereinbar  und

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Dezember  vom  24.  Mai  1892,  Entsch.  23

1890.  Entsch.  20  395  und  pgl.  Entsch.
358.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  April
1901,  PrVBl.  22  528,  v.  Kptz  Rsor.
2.  Erg.  Bd.  522;  vgl.  Erk.  d.
OVG.  vom  19.  März  1885,  Pr  Vl.
6  302;  vom  18.  März  1886,  Entsch.
13  393  und  Pr  Bl.  7  237;  vom
10.  September  1889,  IV  373;

359;  vom  28.  März  1893,  Entsch.  24
342;  vom  16.  November  1895,  Pr  VBl.
17  187;  vom  19.  Februar  1900,  Entsch.
36  425,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  485;
Entsch.  1  326;  5  389;  6  292  und  11  331.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Februar
1885,  PrVBl.  6  258  und  vgl.  Entsch.
des  OG.  1  326;  5  389;  6  291,  323
und  Pr  VBl.  II  350.