808  Spezieller  Teil.

behält  diesen  Charakter  trotz  des  Umstandes,  daß  die  Polizeibehörde
  ihn  zunächst  nicht  beanstandet,  sondern  zugelassen  hatte.7)

In  älterer  Zeit  wurden  die  Akten  der  Baupolizeibehörden
nicht  besonders  genau  und  vollständig  geführt.  Mithin  darf
man,  wenn  sie  keinen  Konsens  enthalten  und  auch  der
Hauseigentümer  —  bei  Besitzwechsel  oder  aus  sonstigen  leicht
denkbaren  Gründen  —  keine  Urkunde  vorlegen  kann,  daraus
noch  nicht  schließen,  daß  die  Bauerlaubnis  überhaupt  niemals
erteilt  worden  sei.)

In  einem  solchen  Falle  würde  es  regelmäßig  Aufgabe
der  Behörde  sein,  nachzuweisen,  daß  die  Genehmigung  nicht
erteilt  ist.3)  ·

Der  Baukonsens  ist  nur  die  Erklärung  der  Baupolizeibehörde,
daß  dem  Baue  in  dem  geltenden  öffentlichen  Rechte  keine
Hindernisse  entgegenstehen;  irrt  sich  die  Behörde  hierin  und
erteilt  sie  demgemäß  eine  Bauerlaubnis  in  Fällen,  wo  dieselbe
zu  versagen  gewesen  wäre,  so  bleibt  sie  immer  befugt,  nachträglich
  die  Herstellung  des  gesetzmäßigen  Zustandes  zu  fordern,
da  sie  auf  ihr  Recht  und  ihre  Pflicht,  die  öffentlich-rechtlichen
Normen  zur  Geltung  zu  bringen,  mit  Rechtswirksamkeit  nicht
verzichten  kann.  Dem  Eigentümer  mögen  aus  einem  solchen
Verfahren  Regreßansprüche  erwachsen;  dieselben  können
aber  das  polizeiliche  Einschreiten  gegen  ordnungswidrige  bauliche
Zustände  nicht  ausschließen.“)

Ein  Verzicht  auf  nachträgliche  Geltendmachung  dessen,
was  das  öffentliche  Interesse  verlangt,  ist  —  weil  mit  letzterem
unverträglich  —  rechtlich  unmöglich.5)

Das  Bauen  ohne  Genehmigung  und  das  eigenmächtige
Abweichen  von  dem  genehmigten  Bauplane  macht  den  Bauherrn
  usw.  straffällig;s)  daß  aber  die  im  Wege  der  Übertretung
errichtete  Anlage  zu  beseitigen  sei,  ist  nicht  angeordnet;  die
Polizeibehörde  kann  deshalb  die  Beseitigung  aus  dem  Grunde

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  April
1888,  OVG.  II  375.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Februar
1901,  Entsch.  40  384,  v.  Kptz  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  529.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  April
1895,  Pr  VBl.  16  489.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Dezember

1889,  Entsch.  19  284;  vom  2.  Dezember
1882,  Pr  Vl.  4  196;  vom  19.  Februar
1892,  Entsch.  22  384  und  vom  27.  November
  1895,  Pr  VBl.  17  160.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Januar
1884,  Entsch.  11  370.

6)  §  367  Nr.  15  des  StfGB.