C.  Baupolizei.  §  169.  809

allein,  weil  der  §  367  Nr.  15  des  Strafgesetzbuchs  zur  Anwendung
  kommt,  nicht  fordern.  Auch  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  bewirkt  der  Mangel  einer  polizeilichen  Erlaubnis
zu  dem  ausgeführten  Baue  noch  nicht  ohne  weiteres  einen  unstatthaften,
  von  der  Polizeibehörde  abzustellenden  Zustand;7)
ein  solcher  ist  vielmehr  erst  dann  vorhanden,  wenn  die  Anlage
gegen  das  bestehende  dem  Schutze  der  Polizeibehörde  anvertraute
  öffentliche  Recht  verstößt.  Das  ist  bereis  in  den
einschlagenden  Bestimmungen  des  ALPR.2)  anerkannt;  danach
bedarf  es  zwar  für  die  Errichtung  von  Neubauten  einer  vorgängigen
  Anzeige  bei  der  Obrigkeit;  ein  ohne  dieselbe  vorgenommener
  Bau  soll  aber  nicht  unter  allen  Umständen  beseitigt
werden,  sondern  nach  §  71  aaO.  hat  die  Obrigkeit  nur  dann
einzuschreiten,  wenn  sie  findet,  daß  der  Bau  schädlich  oder
gefährlich  für  das  Publikum  ist  oder  zur  groben  Verunstaltung
einer  Straße  oder  eines  Platzes  gereicht.  Schon  hieraus  folgt,
daß  auch  bei  einer  Abweichung  von  dem  genehmigten
Bauplane  —  welche  rechtlich  doch  nicht  schärfer  als  die  Ausführung
  eines  Baues  ohne  jeden  Konsens  beurteilt  werden
kann  —  ein  polizeiliches  Vorgehen  nur  dann  statthaft  erscheint,
wenn  die  Anlage  im  öffentlichen  Interesse  nicht  zu  dulden  ist.3)

2.  Der  Baukonsens  ist  an  sich  nichts  weiter  als  die  Erklärung
der  Behörde,  daß  aus  dem  bestehenden  und  geltenden  Rechte
ein  Hindernis  für  die  Ausführung  des  vorgelegten  Projektes
nicht  zu  entnehmen  sei.  Hieraus  folgt,  daß  eine  Abweichung
von  dem  genehmigten  Bauprojekte  nur  dann  gehindert  werden
kann,  wenn  sie  dem  bestehenden  Baurecht  widerspricht.  Nur
wenn  die  Anlage  gegen  das  bestehende,  dem  Schutze  der
Polizei  anvertraute  öffentliche  Recht  verstößt,  ist  ein  unstatthafter
  Zustand  vorhanden,  den  abzustellen  die  Polizeibehörde
ebensowohl  das  Recht  als  die  Pflicht  hat,  wobei  sie  in  ihren
Anforderungen  über  dasjenige  nicht  hinausgehen  darf,  was  sie
nach  dem  bestehenden  Rechte  im  öffentlichen  Interesse  zu
fordern  hat.“)

1)  Vgl.  Entsch.  1  326,  5  389,  6  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Dezember
292,  11  381.  1890,  Pr  VWl.  12  511  und  Entsch.  20
2)  8§  65  ff.  1  8.  395  und  pvgl.  Entsch.  des  OVG.  2

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  März  353;  5  379;  13  394.
186,  Entsch.  13  393.