810  Spezieller  Teil.

Je  nach  dem  Ergebnis  dieser  Prüfung  wird  entweder  die
Beseitigung  des  konsenswidrigen  Zustandes  aufzugeben  oder  von
einer  dahin  gehenden  polizeilichen  Anordnung  Abstand  zu  nehmen
sein.  Im  ersteren  Falle  stehen  dem  Hauseigentümer  (Bauherrn)
  usw.  gegen  die  betr.  baupolizeiliche  Verfügung  die  in88  127  ff.
des  LVG.  vom  30.  Juli  1883  vorgesehenen  Rechtsmittel  zu:
im  anderen  Falle  bleibt  dem  dadurch  sich  verletzt  fühlenden
überlassen,  event.  die  an  eine  Frist  nicht  gebundene  Beschwerde
an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  einzulegen.:)

Stellt  sich  der  gegenwärtige  Zustand  als  ein  ungesetzlicher
dar,  so  ist  die  Polizeibehörde  ebenso  berechtigt  wie  verpflichtet,
jederzeit  auf  dessen  Abstellung  zu  dringen.)

Ein  polizeiliches  Einschreiten  gegen  einen  konsenswidrig
ausgeführten  Bau  ist  gerechtfertigt,  wenn  das  betr.  Gebäude
durch  seinen  jetzigen  Zustand  eine  Gefahr  im  Sinne  des
8  10  II  17  AL  R.  herbeiführt.s)

Die  unerläßliche  Voraussetzung  einer  bedingungslos  den
Abbruch  eines  konsenswidrig  gebauten  Hauses  fordernden  polizeilichen
  Anordnung  ist  vor  allem  die  Unmöglichkeit,  das  Gebäude
in  einen  dem  Gesetz  entsprechenden  Zustand  zu  versetzen.  Sobald
  daher  die  Möglichkeit  vorliegt,  eine  dem  Gesetz  entsprechende
Beschaffenheit  des  betr.  Gebäudes  herbeizuführen,  darf  der
Abbruch  nicht  angeordnet  werden.")  Daher  wird  beispielsweise
die  Beseitigung  der  ganzen  ohne  Baukonsens  gebauten  Stube
wegen  einer  in  derselben  gegen  die  bezüglichen  baupolizeilichen
Bestimmungen  verstoßenden  Feuerstelle  nicht  gefordert  werden
können;  die  polizeiliche  Einwirkung  wird  zunächst  nur  auf  eine
entsprechende  Anderung  der  Feuerungsanlage  sich  zu  beschränken
haben.5)  Der  Nachfolger  im  Besitz  eines  Hauses,  bei
dessen  Erbauung  von  dem  Bankonsense  abgewichen  ist,  kann

nur  dann  polizeilich  angehalten

1)  Reik.  des  M.  d.  ö.  *  vom
18.  „November  1885,  MstBl.  v.  J.
1888  S.  108,  vom  zö.  Zelemter  1885,
I1  11/15  bezw.  vom  15.  Desember
1886,  III  20610  und  vgl.  Entich,  des
O##.  0  20,  11  :S1  und  138  307.

2)  GCrk.  d.  OVG.  wo#mn  10.  Sevlember
  18233,  Pr  BBl.  5

werden,  in  den  abweichenden

3)  gl.  Erk.  d.  36.  vom  16.  März
115  unih.  13  396.
Erk.  d.  90  vom  8.  Dezember
9  Eöntsch.  6e29
5)  Erk.  d.  —'“'„“  vom  8.  September
18768,  Eutsch.  1  326  und  vgl.  Er.h  wom
In.  September  1883,  Pr  VBl.  5