C.  Baupolizei.  §  169.  811

Punkten  den  Bau  dem  Konsense  entsprechend  umzugestalten,
wenn  die  gestellten  Bedingungen  ihre  rechtliche  Basis
nicht  ausschließlich  in  den  besonderen  Satzungen,  welche  der
Baukonsens  dem  Unternehmer  vorschreibt,  sondern  weiter  in
gemeinrechtlichen  unmittelbar  gesetzlichen  oder  doch  denjenigen,
dem  Gesetz  gleich  stehenden  baupolizeilichen  Bestimmungen  fand,
auf  Grund  und  nach  Maßgabe  welcher  der  Baukonsens  überhaupt
  erteilt  worden  ist.1)

Ein  in  wesentlicher  Abweichung  von  dem  genehmigten
Bauplan  ausgeführter  Bau  ist  als  nicht  genehmigt  zu  betrachten,
  mithin  seine  Zulässigkeit,  wenn  inzwischen  eine
Anderung  der  baupolizeilichen  Vorschriften  eingetreten
ist,  nach  dem  neuen  Baurechte  zu  beurteilen.  Dem  steht  auch
nicht  entgegen,  daß  das  Gebäude  schon  im  Rohbau  fertiggestellt
ist  und  die  Fertigstellung  sich  zum  Teil  noch  unter  der  alten
Baupolizeiordnung  vollzogen  haben  mag.  Denn  das  Gebäude,
wie  es  errichtet  ist,  war  von  der  Polizeibehörde  nicht  genehmigt;
auf  nicht  genehmigte  und  insofern  nicht  „zu  Recht  bestehende“
Gebäude  ist  aber  stets  dasjenige  Baurecht  anzuwenden,  welches
zu  der  Zeit  gilt,  zu  welcher  die  Polizei  von  dem  Bau  Kenntnis
erhält.  Ebensowenig  kommt  in  Betracht,  daß  die  Polizei  die
Errichtung  eines  Gebäudes  auf  dem  Grundstück  durch  ihre
frühere  Verfügung  genehmigt  hat.  Denn  der  genehmigte  Bau
ist  eben  nicht  errichtet;  es  ist  vielmehr  ein  wesentlich  anderes
Bauwerk  hergestellt  worden,  welches  nicht  genehmigt  war,  dessen
Genehmigung  mithin  nur  nach  der  neuen  Baupolizeiordnung
beurteilt  werden  kann.)

Wenn  eine  Baupolizeiordnung  einen  Bau  an  bestimmte  tatsächliche
  und  rechtliche  Verhältnisse  als  notwendige  Voraussetzungen
  knüpft,  wenn  beim  Vorliegen  dieser  Verhältnisse  die
Polizei  den  Baukonsens  erteilt  und  nun  der  Eigentümer  nach
ausgeführtem  Bau  die  Verhältnisse  so  ändert,  daß  die
notwendigen  Voraussetzungen  der  Übereinstimmung  mit  dem
geltenden  Baupolizeirecht  nicht  mehr  gegeben  sind,  so  bedarf

1)  Erk.  d.  e.  vom  19.  Mai  2.  Erg.Bd.  520;  ogl.  Erk.  d.
1877,  Euisch  23  OVG.  vom  29.  Juni-  1899  Nr.  IV

2)  Erk.  26  vom  28.  April  1049;:  Entsch.  1  326;  5  379;  6  258,
1902,  Eltgk  41  377,  v.  Kptz  Rspr.  270  und  8  291.