812  Spezieller  Teil.

es  keiner  besonderen  Ermächtigung  der  Polizei,  gegen  diese
gesetzwidrigen  Zustände  einzuschreiten;  dies  liegt  ohne  weiteres
in  ihrer  Aufgabe,  die  Beobachtung  jenes  Rechtes  zu  überwachen.:)

Der  Umstand,  daß  ein  Gebäude  auf  Grund  polizeilichen
Konsenses  an  dem  gegenwärtigen  Standorte  errichtet  worden
ist,  schließt  das  nachträgliche  Verlangen  einer  Versetzung  des
Bauwerkes  auf  eine  andere  Stelle  dann  nicht  aus,  wenn
dessen  gegenwärtiger  Bestand  ein  ungesetzlicher  ist.?)

8  170.

Beseitigung  schädlicher  oder  gefahrdrohender  Zustände,  grober
Verunstaltung  oder  Baufälligkeit  bei  vorhandenen  Baulichkeiten.)

1.  Die  Vorschrift  des  §  66  betont  im  Anschluß  an  g  65,  daß
der  Eigentümer  die  ihm  in  8  65  gewährte  Baufreiheit  nicht
zum  Schaden  des  gemeinen  Wesens  mißbrauchen  dürfe,
keineswegs  aber  will  §  66  die  sich  aus  der  Natur  des  Eigentumes
  ergebende  allgemeine  Haftung  des  Eigentümers  für  die
polizeimäßige  Beschaffenheit  der  Gebäude  einschränken.  Und
wenn  nun  gemäß  ss  66,  71  aaO.  die  grobe  Verunstaltung  der
Straßen  auch  als  ein  polizeiwidriger  Zustand  aufzufassen  ist,
so  folgt  hieraus,  daß  der  Eigentümer  stets  auch  für  die  Beseitigung
  dieses  Zustandes  der  Polizei  haftet.“)

Über  die  Gemeinschädlichkeit  eines  Bauwerks  vgl.  Erk.
des  OVG.  vom  14.  Juni  1882,  Entsch.  9  353.  Bauanlagen
auf  Straßen,  wodurch  Gehende,  Reitende  oder  Fahrende  Beschädigungen
  ausgesetzt  werden,  soll  die  Obrigkeit  nicht  dulden.)5)

Eine  polizeiliche  Verfügung,  durch  welche  das  Bewohnen
eines  Hauses  wegen  der  Feuersgefahr  untersagt  wird,  die  durch
schwere  Zugänglichkeit  des  Grundstücks  entsteht,  ist  eine
baupolizeiliche  Verfügung  und  es  ist  zu  ihrem  Erlaß  deshald
nur  die  Baupolizeibehörde  zuständig.)

1)  Erk.  OVG.  *  19.  Sep-  4)  Erk.  d.  8  vom  23.  M
tember  20.  Entsch.  394  und  190ra  Entsch.  40  398,  v.  Kytz  Ridr
Pr  BWl.  12  90.  2.  Etg  .Bd.  522.

2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  à  r  73  1  8  A##N.

28.  Januar  1884,  PrVBl.  5  197.
3)  §§  71  bis  8r,  §  66  und  §8  37  ff.
I  8  ALR.

e)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Men
1905,  Pr  VWl.  27  165,  v.  Koytz  N##.
3.  Erg.  Bd.  494.