C.  Baupolizei.  §  170.  813

Zu  „Straßen  und  Plätzen“  im  Sinne  des  §&amp;  71  1  8  ALR.
können  private  Besitzungen  nicht  gerechnet  werden,  von  denen
der  Eigentümer  als  solcher  jeden  Dritten  jederzeit  auszuschließen
berechtigt  ist.1)

Die  Benutzung  von  Gebäuden  zur  öffentlichen  Kundgebung
von  Gedanken  und  Meinungen  durch  Anschläge  und
Plakate  ist  nach  dem  noch  geltenden  §  9  des  Preußischen
Preßgesetzes  vom  12.  Mai  18512)  nur  in  den  dort  bestimmten
Fällen  gestattet.  So  ist  auch  nicht  das  Recht  gewährleistet,
durch  Bemalung  eines  Gebäudes  oder  einzelner  Teile  eines
solchen  eine  Meinung  kundzugeben.  Die  Bestimmungen  der
Verfassung  ziehen  hier  einem  poleizeilichen  Einschreiten  keine
Schranke.3)  Beispielsweise  stört  die  auffallende  Bemalung
eines  Hoftores  mit  den  dänischen  Landesfarben  in  einem
national  gemischten  Landesteile  die  öffentliche  Ordnung  durch
Verletzung  des  berechtigten  Vaterlandsgefühls  der  Deutschgesinnten
  und  durch  die  herausfordernde  Kundgebung  des  Einverständnisses
  mit  den  auf  die  Wiedervereinigung  von  Nordschleswig
  mit  Dänemark  gerichteten  Bestrebungen.  Wie  der
Gebrauch  der  Reichs=  und  Landesfarben  ein  äußeres  Zeichen
der  Zugehörigkeit  zu  Deutschland  und  Preußen  ist,  so  bringt
die  Anwendung  der  dänischen  Farben  unter  den  obwaltenden
Verhältnissen  den  Gedanken  zum  Ausdruck,  daß  Nordschleswig.
zu  Dänemark  gehöre  und  damit  wieder  vereinigt  werden  müsse,
einen  Widerspruch  gegen  die  Fortdauer  des  Zusammenhanges
mit  Deutschland  und  Preußen.  Wird  aber  dieser  Zusammenhang
  in  Frage  gestellt,  so  werden  dadurch  die  berechtigten
vaterländischen  Empfindungen  verletzt.  Außerdem  dient  eine
solche  öffentliche  Kundgebung  zur  Belebung  und  Stärkung  staatsfeindlicher
  Bestrebungen.  Darin  liegt  eine  Gefahr  für  die
öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit,  der  entgegenzutreten  Recht
und  Pflicht  der  Polizei  ist.4)

2.  Vorschriften  über  das  Ausfugen  und  Abputzen  der
Wände  können  im  Gebiete  des  Allgemeinen  Landrechts  auf

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Februar  1902,  Entsch.  41  434,  v.  Kptz  Rspr.

1886,  Pr  VBl.  7  207.  2.  Erg.Bd.  557.
2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Mai  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Mai
1879.  Entsch.  5  419.  1902,  Entsch.  41  435,  v.  Kptz  Rspor.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Mai  2.  Erg.Bd.  557.