814  Speziesler  Teil.

Grund  der  g8  66,  71  1  8  rechtswirksam  von  den  Polizeibehörden
erlassen  werden.1)  Zulässig  ist  es  auch,  das  Abputzen  nicht  nur
für  die  Wände  an  der  Straßenfront,  sondern  für  alle  Wände,
„soweit  sie  von  der  Straße  aus  sichtbar  sind“,  zu  fordern,  denn
diese  Ausdehnung  hält  sich  im  Rahmen  der  §  66,  71  aa.,
da  die  Straße  nicht  bloß  durch  die  unmittelbar  an  der  Straße
belegenen,  sondern  durch  alle  von  ihr  sichtbaren  Wände  in
gröblicher  Weise  verunstaltet  werden  kann,  die  88  66,  71  aa  .
aber  jede  grobe  Verunstaltung  verhindern  wollen.  Diese  Vorschrift
  richtet  sich  immer  nur  gegen  den  Eigentümer  des  Gebäudes
  selbst,  also  in  dem  Falle,  daß  die  fraglichen  Wände  infolge
Abbruchs  eines  Gebäudes  auf  dem  Nachbargrundstück  sichtbar
  werden,  niemals  gegen  den  Eigentümer  dieses  Nachbargrundstücks.s)
  Der  Abbruch  des  Nebenhauses  hat  die  Verunstaltung
  nicht  verursacht,  sondern  nur  sichtbar  gemacht.  In
solchem  Falle  kann  dem  Dritten  die  Pflicht,  die  von  ihm  in
keiner  Weise  verursachte  Beschaffenheit  des  Nachbargebäudes
polizeimäßig  umzuändern,  nicht  auferlegt  werden.  Daraus,  daß
sein  Haus  die  Beschaffenheit  der  Nachbarwand  bisher  verdeckte,
folgt  nicht,  daß  er  bei  dem  an  sich  zulässigen  Abbruche  seines
Hauses  nun  für  eine  anderweitige  Verdeckung  der  Nachbarwand
zu  sorgen  hätte.  Sonst  müßte  der  Dritte  auch  dann  haftbar
sein,  wenn  er  einen  bisher  an  der  Nachbarwand  lagernden
Stapel  Holz  oder  Steine  entfernt  und  dadurch  die  verunstaltende,
bisher  verdeckte  Beschaffenheit  dieser  Nachbarwand  sichtbar  wird.
Hier  kann  immer  nur  der  Grundsatz  maßgebend  sein,  daß  jeder
für  die  polizeimäßige  Beschaffenheit  seines  Grundstücks  selbst  zu
sorgen  hat,  und  daß  dafür  nicht  etwa  der  Nachbar  einzutreten
verpflichtet  ist.3)

Fehlender  Putz  ist  im  Gebiet  des  Allgemeinen  Landrechts
unter  Umständen  als  Verunstaltung  im  Sinne  des  8  66  1  8  ALR.
anzusehen.")  Beim  Abbröckeln  des  Putzes  ist  ein  polizeiliche:
Vorgehen  schon  dann  gerechtfertigt,  wenn  die  äußeren  Schäden
darüber  keinen  Zweifel  lassen,  daß  mit  der  Erneuerung  des
Putzes  nicht  länger  gewartet  werden  darf,  wenn  die  Verun-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Dezember  Fassch.  10  397,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.Bo.
1890,  Entsch.  20  399

2)  Vai.  Entsch.  d.  OVG.  40394  u.  395.  Erk.  d.  7  vom  12.  Oktober

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Mai  1901,  1832,  Pr  VBl.  4