C.  Baupolizei.  §  170.  815

staltung  vermieden  werden  soll.1)  Ob  der  Anstrich  eines  Hauses
die  Bewohner  gegenüber  liegender  Gebäude  oder  die  Passanten
auf  der  Straße  blendet,  ist  eine  Tatfrage,  die  nur  auf  Grund
von  sachverständigen  Gutachten  zu  entscheiden  ist.“)  Die  Frage,
ob  eine  Straße  durch  einen  unvollendet  gelassenen  Bau
verunstaltet  wird,  behandelt  Bd.  6  der  Entsch.  des  OVG.  auf
Seite  322.

Im  Gebiete  des  französischen  Rechts  fehlt  es  an  Bestimmungen,
aus  welchen  die  Zulässigkeit  der  polizeilichen  Einwirkung  auf
die  dem  ästhetischen  Gebiete  angehörende  Gestaltung  der
Frontmauern  der  Gebäude  gefolgert  werden  kann.3)  Eine  Ausnahme
bilden  die  bergischen  Gebiete  infolge  des  Dekrets  vom  16.  Juli  1807,
dessen  Ziffer  3  sich  mit  dem  §  66  1  8  ALR.  deckt.")  Die  gleiche
Befugnis  hat  die  Polizei  in  den  vormals  herzoglich  Nassauischen
Gebietsteilens)  und  in  Frankfurt  a.  M.5)  Sie  fehlt  für  das
Gebiet  des  gemeinen  Rechts,  wie  in  den  ehemaligen,  nicht
landrechtlichen  Teilen  der  Provinz  Hannover.)

3.  Die  gesetzlichen  Einschränkungen  des  Eigentums  sind  in
den  §#§  33  ff.  I1  8  AL  R.  aufgeführt.  Dazu  gehört  die  vom
Gesetz  an  das  Eigentum  geknüpfte  Pflicht  zur  Unterhaltung
der  Gebäude,  welche  die  an  sich  von  der  Willkür  des  Eigentümers
  abhängende  Erhaltung  oder  Vernichtung  eines  Gebäudes
zum  Besten  des  gemeinen  Wesens  einschränkt,  eine  Pflicht,  deren
Erfüllung  nicht  allein  erzwingbar,  deren  Verletzung  sogar  mit
Strafe  bedroht  ist.s)  Der  Eigentümer  muß  seine  Gebäude  in
einer  Stadt,  die  an  Straßen  oder  öffentliche  Plätze  stoßen,
soweit  es  zur  Erhaltung  der  Substanz  und  Verhütung  alles
Schadens  und  Nachteils  für  das  Publikum  notwendig  ist,  in
baulichem  Stande  unterhalten.  Vernachlässigt  er  diese  Pflicht
dergestalt,  daß  der  Einsturz  des  ganzen  Gebäudes  oder  eine
Gefahr  für  das  Publikum  zu  besorgen  ist,  so  muß  die  Obrigkeit
ihn  zur  Veranstaltung  der  notwendigen  Reparatur,  innerhalb
einer  nach  den  Umständen  zu  bestimmenden  billigen  Frist,  allen-1)

  Entsch.  des  OV  G.  40  393.  5)  Entsch.  d.  OVG.  3)  387;  39  419.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  April  68)  Entsch.  des  OVG.  410  399.
1891,  Pr  VBl.  12  601.  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  März

3)  Entsch.  des  OVG.  20  395.  1901,  OVG.  IV  618.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Sep-  s)  §  33  1  8  A#  R.  und  StfGB.

tember  1392,  Pr  Bl.  14  164.  8  367  Nr.  13,  14.