816  Spezicller  Teil.

falls  durch  Zwangsmittel  anhalten.  Kann  auch  durch  die  Veranstaltungen
  des  Magistrats  dergleichen  verfallenes  Gebäude
nicht  wieder  hergestellt  werden,  so  ist,  bei  fortdauernder  Gefahr
für  das  Publikum,  die  Obrigkeit,  selbiges  abbrechen  und  die
Materialien  an  den  Meistbietenden  verkaufen  zu  lassen,  berechtigt.:)
Die  letztere  Bestimmung  (5  56)  hat  freilich  nur  den  Fall  im
Auge,  daß  die  Wiederherstellung  des  verfallenen  Gebäudes  auf
dem  in  den  §§  39  bis  55  aaO.  angegebenen  Wege  nicht  zu
bewirken  ist;  sie  ist  jedoch,  wie  sich  aus  der  Natur  der  Sache
notwendig  von  selbst  ergibt,  und  auch  durch  die  Strafvorschriit
im  §  367  Nr.  13  des  Stf  G.  bestätigt  wird,  auch  da  zur  Anwendung
  zu  bringen,  wo  den  im  öffentlichen  Interesse  zu
stellenden  Ansprüchen  in  keiner  anderen  Weise  zu  genügen  ist,
als  durch  die  Beseitigung  des  Gebäudes,  wo  also  das  Gebäude
in  einem  derartig  verfallenen  Zustande  sich  befindet,  daß  die
Gefahr  des  Einsturzes  auch  durch  Reparatur  nicht  abgewendet
werden  kann.  Die  im  §#  60  aaO.  verordnete  Anwendung  der
in  den  §§  36  ff.  für  Städte  gegebenen  Bestimmungen  auf  Landgemeinden
  darf  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden,  sofern  darin
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  die  Pflicht  zur  Erhaltung,
Wiederherstellung  und  event.  zum  Abbruch  der  an  öffentlichen
Straßen  und  Plätzen  gelegenen  Gebäude  festgesetzt  und  der
Obrigkeit  die  Befugnis  zur  Erzwingung  der  Erfüllung  dieser
Pflicht  beigelegt  ist:  würde  es  doch  andernfalls  an  Vorschriften
dieser  Art  für  Landgemeinden  fehlen,  obwohl  solche  zum  Besten
des  gemeinen  Wesens  für  Landgemeinden  in  gleichem  Maße
notwendig  sind,  wie  für  Städte.  Freilich  darf  diese  äußerste
Maßregel  des  Abbruchs  nur  dann  ergriffen  werden,  wenn  nach
zuvoriger  Feststellung  eine  Wiederherstellung  des  vorhandenen
Gebäudes  ausgeschlossen  ist.))  Hieraus  folgt,  daß,  wenn  der
Abbruch  eines  Gebändes  angeordnet  und  bewirkt  wird,  wo  noch
durch  Reparatur  die  Einsturzgefahr  beseitigt  werden  kann,  der  Eigentümer
  nach  §75  der  Einleitung  zum  ALR.  und  §§  29  bis  31  1  8  ALR.
für  den  erlittenen  Verlust  schadlos  gehalten  werden  muß.2)

!11  &amp;  3u  N,  5  I  N  AvRN.  und  der  tember  lesl,  Paren,  Nechtogrundsätze

Aussatz  uber  die  Zwangeoverfteigerung  des  O##.  2.  Reihe
versallener  (lebäude  von  Gurich,  3)  Erk.  d.  RG.  vom  #  P31.  Juni
Nr  Buu.  25  v#  19%,  J.  Ml.  v.  J.  1901  S

2)  Erk.  d.  Ou#c#,  vom  8.  Sev-