C.  Baupolizei.  8  170.  817

Die  §s  33,  35  bis  59  I  8  ALR.  sind  noch  in  Geltung.)
Die  §s#  40  ff.  I  8  ALR.  bestimmen  die  Folgen  für  den  Eigentümer
  aus  der  Vernachlässigung  der  Wiederherstellungspflicht.
  Die  Befugnisse,  welche  der  Polizei  dem  Eigentümer
  gegenüber  zustehen,  regeln  sich  nach  8  10  II  17  ALR.2)
Auf  Fälle  dieser  Art  findet  gegebenenfalls  Ges.  über  die
Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  vom  24.  März
1897,  RGBl.  97  Anwendung.

Im  Art.  29  des  AusfG.  zum  BGB.  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  ist  die  Ortspolizeibehörde
zu  dem  Antrag  aus  #§  40,  58  und  60  I  8  AL  R.  für  zuständig
erklärt  (Ausbieten  zum  öffentlichen  Verkauf  bei  verfallenen
  Gebäuden).  Damit  ist  der  bisherige  Rechtszustand
bestehen  geblieben,  nach  dem  die  Obrigkeit  dergleichen  Gebäude
zum  Verkauf  ausbieten  kann.

Droht  einem  Grundstücke  die  Gefahr,  daß  es  durch  den
Einsturz  eines  Gebäudes  oder  durch  die  Ablösung  von  Teilen
des  Gebäudes  beschädigt  wird,  so  kann  der  Eigentümer  von
demjenigen,  welcher  nach  dem  §  836  Abs.  1  und  den  gsg  837
und  838  BGB.  für  den  eintretenden  Schaden  verantwortlich  sein
würde,  verlangen,  daß  er  die  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderliche
  Vorkehrungen  trifft.5)  Wer  trotz  der  polizeilichen.
Aufforderung  es  unterläßt,  Gebäude,  welche  den  Einsturz  drohen,
auszubessern  oder  niederzureißen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
150  Mk.  oder  mit  Haft  bestraft.)

Die  Baufälligkeit  eines  Gebäudes  gibt  zunächst  der  Polizei
nur  das  Recht,  den  Eigentümer  zur  Veranstaltung  der  erforderlichen
  Reparatur  —  nötigenfalls  durch  Zwangsmittel  —
anzuhalten.  Die  Beseitigung  des  Gebäudes  kann  erst  dann
gefordert  werden,  wenn  den  im  böffentlichen  Interesse  zu
stellenden  Anforderungen  in  keiner  anderen  Weise  genügt
werden  kann.5)

1)  Entsch.  des  OVG.  10  315  und  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  September
13  402.  1881,  Pr  VBl.  III  45;  vgl.  Entsch.  d.
2  )  Erk.  d.  OVG.  vom  S.  Mai  O#.  1  326;  5  389;  6  290  und  323:;
1896,  Pr  Vl.  18  164.  Erk.  vom  15.  April  1886,  Entsch.  13
3)  §  908  BGB.  402  und  Pr  Wl.  7  325;  Erk.  vom
4)  §  367  Ziffer  13  Stsf  G.  7.  November  1890,  OVG.  IV  1156.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  I1.  52