818  Spezieller  Teil.

Hinsichtlich  des  Zustandes  der  Gebäude  ist  die  Polizei  nicht
bloß  auf  die  Wahrnehmung  bautechnischer  Rücksichten
beschränkt,  sondern  sie  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  in  keiner  Hinsicht
dadurch  die  öffentliche  Ordnung  gefährdet  werde  oder  Gefahren
hervorgerufen  werden.#)

Darüber,  was  zur  „Erhaltung  im  baulichen  Zustande“?)
erforderlich  ist,  entscheiden,  sofern  über  den  fraglichen  Gegenstand
  durch  Gesetz  oder  Verordnung  Bestimmungen  getroffen
sind,  diese  letzteren;  andernfalls  das  polizeiliche  Ermessen,  welches
auch  hier  an  die  Grenzen  des  8  10  11  17  ALR.  gebunden  ist.?»)
Die  Kosten,  welche  dadurch  entstehen,  daß  die  Baupolizei  über
den  Zustand  baufälliger  oder  den  Einsturz  drohender  Gebäude  )
sich  Gewißheit  verschafft  und  die  Voraussetzung  polizeilichen
Einschreitens  feststellt,  sallen  ihr  zur  Last  auch  dann,  wenn  sich
ergibt,  daß  der  Verdacht  der  Baufälligkeit  begründet  ist.5)

Die  in  den  88  30—59  1  8  ALM.  der  Obrigkeit  in  Anfehung
des  Eigentümers  verfallener  oder  durch  einen  Unfall  zerstörter
städtischer  Gebände  beigelegte  Berechtigung,  in  dem  ebendort
geordneten  Verfahren  auf  deren  Wiederherstellung  zu  dringen,
besteht  nicht  in  gleicher  Weise  gegenüber  dem  Erwerber  und
Eigentümer  eines  unbebauten,  dereinst  bebaut  gewesenen
  städtischen  Grundstücks.  Eine  Übertragung  der  in
den  K  39  ff.  1  8  ALR.  für  ganz  andere  Zwecke  und  gegenüber
anderen  Verpflichteten  konstituierten  polizeilichen  Befugnisse
auf  Fälle  der  letzteren  Art  wäre  nicht  im  Wege  der  Auslegung
des  bestehenden,  sondern  nur  durch  die  Gestaltung  neuen  Rechts
zu  ermöglichen.)

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  die  Abstellung  der  Baufälligkeit
eines  Gebäudes  wahlweisc  von  dem,  der  den  gefahrdrohenden
Zustand  herbeigeführt  hat,  oder  von  dem  Eigentümer  des  Grundstücks
  zu  fordern.  Es  ist  belanglos,  ob  die  Ausweichung  und
die  damit  gegebene  Gefährlichkeit  und  Polizeiwidrigkeit  des
Hauses  auf  ein  dem  Eigentümer  zur  Last  fallendes  Verschulden

I)  Agl.  Erk.  d.  OVG.  vom  I1.I.  4)  S  1  S  ALR.
zember  lsnn,  Entich.  36  407,  —  4%  5)  MitErl.  von  or  Jannar  15½
Nior.  l  Erg.  Bd.  i#n:  vgl.  11  1II  I7  M.  d.  ö.  A.,  11  281  M.  d  d.  A.
2  3.  Ià  Av#tnl.  *)  Erk.  d.  O  i  von  2%  Tezeniber

à)  Erk.  d.  RNG.  vom  27.  Jannar  1883,  Eniich  10  315  und  PrMul.
1997,  Prnn  Ml.  J.  211  5  151.