C.  Baupolizei.  §  171.  819

in  der  Unterhaltung  seines  Grundstücks  oder  auf  die  von  ihm
als  rechtswidrig  hingestellte  Handlungsweise  seines  Nachbarn
zurückzuführen  ist,  welcher  ein  anstoßendes  Gebäude  behufs  Errichtung
  eines  Neubaues  zum  Abbruch  bringt  und  damit  die
Standfestigkeit  des  Nachbargebäudes  in  Frage  stellt.1)

Abgesehen  von  Fällen  dieser  Art  kann  die  Beseitigung  von
Baumängeln  in  der  Regel  nur  von  dem  Grundstückseigentümer
  gefordert  werden.?)  Außer  den  Fällen  eines  Notstandes
  ist  ein  polizeiliches  Einschreiten  gegen  den  unbeteiligten
Nachbar  nicht  zulässig.3)

Gegen  Androhung  und  Anordnung  der  Zwangsausführung
von  Herstellungsarbeiten  finden  die  Rechtsmittel  der  §§  127ff.
LVG.  statt.  Mit  der  Herbeischaffung  der  Kosten  der  Zwangsausführung
  beginnt  die  Ausführung  des  Zwangsmittels  und  ist
alsdann  nur  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege  zulässig.4)  Gegen
die  polizeiliche  Anordnung  betr.  den  Abbruch  eines  Hauses
wegen  drohender  gemeiner  Gefahr  ist  der  Rechtsweg  nicht
zulässig.5)  Auch  ein  Entschädigungsanspruch  infolge  des
polizeilich  angeordneten  und  bewerkstelligten  Abbruchs  eines
Gebäudes  ist  bei  unabweislicher  Baufälligkeit  ausgeschlossen.“)
Wenn  die  Polizeibehörde  dem  Eigentümer  eines  Hauses  wegen
dessen  Baufälligkeit  verbietet,  Mieter  in  dasselbe  aufzunehmen
und  die  Aufnahme  solcher  dennoch  erfolgt,  so  ist  sie  berechtigt,
die  eingezogenen  Mieter  zu  exmittieren  und  die  dadurch  entstehenden
  Kosten  von  dem  Hauseigentümer  einziehen  zu  lassen,
ohne  daß  der  Rechtsweg  dagegen  zulässig  ist.7)

Abschnitt  XIII.
Von  den  Straßen.
8  171.
Begriff,  Anlegung  und  Beschaffenheit  der  öffentlichen  Straßen.
Nach  der  Entstehungsgeschichte,  dem  Zwecke  und  dem  gesamten
  Inhalte  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  können  mit  dem

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  No-  5)  Erk.  d.  Ger  H.  z.  E.  d.  KK.  vom
vember  1899,  Entsch.  36  400,  v.  Kptz  5.  Juni  1352,  JDMBl.  S.  277.
Rspr.  1.  Erg.  Bd.  454.  5)  Erk.  d.  NG.  vom  14.  Juni  1800,
2)  Entsch,  des  OVG.  43  333.  Pr  Bl.  11  493.
3)  Entsch  des  O##G.  12  306.  7)  Erk.  d.  Ger  H.  3.  E.  d.  KK.  vom
4)  §  133  LVG.  2.  Oktober  1858,  JMl.  1859  S.  132.

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