820  Spezieller  Teil.

Ausdrucke  „Straßen“  nur  die  für  den  Verkehr  innerhalb
der  Ortschaften  und  in  erster  Linie  zugleich  für  den
Anbau  bestimmten  Wege  gemeint  sein.)

Daß  die  Förderung  eines  normalen  Anbaues  an  vorhandenen
  städtischen  Straßen  ein  eminent  öffentliches
Interesse  darstellt,  ist  unzweifelhaft,  da  sanitätspolizeiliche,
sicherheitspolizeiliche  und  verkehrspolizeiliche  Anforderungen
verschiedenster  Art  erst  dadurch  ihre  notwendige  und  zweckmäßige
Befriedigung  erlangen  können.2)

Die  Frage  der  Anbaufähigkeit  eines  Weges  kann  nur
nach  dem  Rechte  desjenigen  Orts  beantwortet  werden,  in
welchem  der  Weg  liegt.  Ist  der  Weg  nach  diesem,  für  ihn
maßgebenden  öffentlichen  Rechte  nicht  anbaufähig,  so  muß  dies
von  jeder  Polizeibehörde  beachtet  werden,  also  auch  von  der
Polizeibehörde  der  an  den  Weg  angrenzenden  Ortschaften,
sofern  es  sich  dort  um  die  Errichtung  eines  Hauses  an  diesem
Wege  handelt.5)

Zu  fertigen  städtischen  Straßen  können  immer  nur  solche
Straßen  gerechnet  werden,  welche  überhaupt  dem  öffentlichen
Verkehr  dienen  und  als  öffentliche  Verkehrswege  zu  dem  städtischen
Straßennetze  gehören.  Eine  Straße,  welche  noch  in  der  privatrechtlichen
  Verfügung  eines  Unternehmers  steht,  kann  mitbin
noch  keine  fertige  öffentliche  Straße  sein,  da  sie  ja  als  Privatstraße
  überhaupt  nicht  zu  den  öffentlichen  Straßen  zählt.")

Zu  den  notwendigen  Erfordernissen  einer  städtischen
Straße  überhaupt  oder  einer  sog.  historischen  Straße  insbesondere
  gehört  nicht,  daß  auf  ihr  ein  Wagenverkehr  stattfinden
kann.  Ebensowenig  besteht  ein  notwendiges  Erfordernis  einer
städtischen  Straße  darin,  daß  die  sie  begrenzenden  Häuser  mit
Ausgängen  nach  ihr  hin  versehen  sind.  Das  Nichtvorhandensein
solcher  Ausgänge  ist  insbesondere  da  nicht  entscheidend,  wo  die
anliegenden  Gebäude  Eckhäuser  sind  und  für  die  Errichtung
selbständiger  Gebäude  kein  Raum  vorhanden  ist.  Es  gibt  daher

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Mai  1901,  Entsch.  40  389,  v.  Kptz  Nirt
1892,  Entsch.  23  365  und  Erk.  vom  2.  Erg.BBd.  532.

10.  Dezember  1894,  Pr  Wl.  16  151.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Jun
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Juli  1899,  Entsch.  36  415,  v.  Koptz  Nior
1893,  Pr  WBl.  14  596.  1.  Erg.  Bd.  464.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Oktober