C.  Baupolizei.  8  171.  821

auch  nur  für  den  Fußgängerverkehr  bestimmte  sog.  historische
Straßen.1)

Über  Böschungs=  und  Stützmauern  als  Bestandteile
der  Straßenanlage  siehe  Erk.  des  OVG.  vom  11.  Mai  1905,
Entsch.  47  97.

Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  ist  nicht  dazu  übergegangen,
für  die  Neuanlegung  und  Erweiterung  von  Straßen  in
Städten  und  ländlichen  Ortschaften  die  Festsetzung  der
Straßen=  und  Baufluchtlinien  zur  unerläßlichen  Bedingung
zu  machen.)

Vielmehr  ist  das  Oberverwaltungsgericht  nie  im  Zweifel
darüber  gewesen,  daß  die  Anlegung  einer  neuen  Straße  schon
lange  vor  der  späteren  Fluchtlinienfestsetzung  begonnen  haben
kann,  wenn  nämlich  tatsächlich  mit  der  Ausführung  der  Straße
angefangen  wird.3)

Zum  Beginn  der  Anlegung  einer  neuen  Straße  gehören
einmal  der  Entschluß  der  städtischen  Behörden,  eine  neue  Straße
anzulegen  bezw.  einen  vorhandenen  Kommunikationsweg  in
eine  städtische  Straße  umzuwandeln,  und  sodann  irgend  welche
auf  die  Herstellung  der  Straße  bezüglichen  Arbeiten  oder  sonstigen
Maßnahmen,  in  denen  der  Entschluß  seinen  tatsächlichen  Ausdruck
gewinnt  und  dadurch  auch  äußerlich  erkennbar  in  die  Erscheinung
tritt;  vgl.  Friedrichs,  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875,  3.  Aufl.
S.  129.5)  Darauf  kann  es  selbstverständlich  nicht  ankommen,
daß  die  städtischen  Behörden  selbst  alle  zur  Anlegung  der
Straße  erforderlichen  Arbeiten  und  Maßnahmen  ausführen
lassen;  werden  die  notwendigen  Veranstaltungen  den  Anliegern
auferlegt  und  von  ihnen  bei  Errichtung  ihrer  Gebäude  ausgeführt,
  so  stellen  auch  diese  Veranstaltungen  den  Beginn  der
tatsächlichen  Anlegung  der  Straße  dar,  sofern  die  Anlieger
dabei  wissen,  daß  die  Veranstaltungen  zum  Zweck  der  Anlegung
einer  neuen  städtischen  Straße  gefordert  waren.ö)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  März  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Dezember

1889,  III  296,  Pr  WBl.  10  525.  1898,  OVG.  IV  1939.
3)  Erk.  d.  O.  vom  19.  Februar  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Dezember
1887,  Entsch.  14  403  1898,  OVG.  IV  1939.

5  Erk.  d.  28  vom  8.  Oktober
1900,  IV  1596,  PrvBl.  22  122.