822  Spezieller  Teil.

Ist  die  Widmung  einer  Straße  für  den  städtischen  Verkehr
seitens  des  Eigentümers  des  Bodens  unter  Zustimmung  der
unterhaltungspflichtigen  Stadtgemeinde  durch  die  Polizei  einmal
erfolgt,  so  kann  der  Eigentümer  die  einmal  entstandene  Offentlichkeit
  des  Weges  nicht  wieder  rückgängig  machen.:)

Der  Zweck,  die  im  Privatbesitz  befindlichen  Landstreifen
in  öffentliche  Ortsstraßen  zu  verwandeln,  wird  am  besten
durch  Aufstellung  eines  Bebauungsplanes  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  zu  erreichen  sein.  Derartige  nach
städtischer  Art  bebaute  Straßen  als  öffentliche  Wege  gewöhn
licher  Art  für  den  Verkehr  in  Anspruch  zu  nehmen,  würde,
abgesehen  von  der  in  diesem  Vorgehen  liegenden  Fiktion  bei
etwaigen  Neubauten,  bei  der  Entwässerung  usw.  neue  Schwierigkeiten
  hervorrufen.  Ein  ordnungsmäßig  festgestellter  Bebauungsplan
  gewährt  den  beteiligten  Gemeinden  nach  §  11  aaO.  das
Enteignungsrecht  ohne  Königliche  Verleihung.2:)  Die  Anlegung
einer  neuen  Straße  beginnt  schon  mit  der  Fluchtlinienfestsetzung
für  dieselbe.“)

Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  hat  die  an  diese  Festsetzung
sich  knüpfenden  rechtlichen  Wirkungen  in  den  #  10  und  11
genau  umgrenzt.  Andererseits  nötigt  auch  die  rechtliche  Lage
der  maßgebenden  Verhältnisse  nicht  zu  der  mit  den  Bedürfnissen
des  Verkehrs  wie  der  täglichen  Ubung  der  Verwaltung  im
Widerspruch  stehenden  Annahme,  daß  eine  auf  Grund  eines
Fluchtlinienplanes  hergestellte  Straße  erst  dann  als  eine  öffentliche
  anzuerkennen  sei,  wenn  sie  in  allen  Beziehungen  (Pflasterung,
  Entwässerung,  Beleuchtung,  pfandfreie  Übertragung  des
Eigentums  am  Straßenkörper  an  die  Gemeinde  usw.)  den  durch
Polizeiverordnungen  allgemein  festgestellten  Anforderungen  oder
den  im  Einzelfalle  zu  erhebenden  polizeilichen  Ansprüchen  genügt.
  Die  Anlegung  einer  Straße  von  ihrer  Projektierung
durch  die  Fluchtlinienfestsetzung  bis  zu  ihrer  Fertigstellung  in
jeder  Beziehung  kann  derartig  stufenweise  erfolgen,  daß  e:r
im  Einzelfalle  schwierig  wird,  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  vor

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Mai  lichen  Angelegenheiten  vom  2.  Augan
1905,  Pr  VBl.  27  46,  v.  Kptz  Rspr.  1886,  III  13831.
3.  Erg.Bd.  263.  5)  Entsch.  des  OVG.  9  214  und
2)  Vgl.  Erl.  des  Ministers  der  öffent=  15  147.