C.  Baupolizei.  §  171.  823

welchem  ab  dieselbe  als  öffentliche  Straße  tatsächlich  und  damit
auch  rechtlich  besteht.1)

Es  entspricht  dem  Sinne  des  Gesetzes,  den  Anbau  an  jedem
regulierten  Straßenteile  zuzulassen,  welcher  mit  dem  Straßennetze
  nach  irgend  einer  Seite  hin  mittels  gehörig  in  Stand
gesetzter  Straßen  in  Verbindung  steht.)

In  Ansehung  eines  Baues  in  einer  älteren,  aus  zwei  Häuserreihen
  zusammengesetzten  Straße,  für  welche  eine  Verbreiterung
mittels  neuer  Fluchtlinienfestsetzung  vorgesehen  ist,  kommt  dabei
als  „Breite  der  Straße“,  solange  die  gegenüberstehende
Häuserreihe  tatsächlich  noch  nicht  in  die  neue  Fluchtlinie  zurückgetreten
  ist,  dem  Bauunternehmer  lediglich  die  geringe  Breite
zwischen  den  noch  bestehenden  älteren  Linien  zu  Gute.3)

Über  die  Bedeutung  des  Ortsbering  für  die  Entstehung
von  Ortsstraßen  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  19.  Juni  1905,
Entsch.  47  88.

Veräußerungen  von  Teilen  der  Dorfstraße  und  deren
Bebauung  mit  Wohngebäuden  sollen  im  Interesse  der  Bau--,
Feuer=  und  Wegepolizei  möglichst  vermieden  werden.4)  Die
Beschaffung  und  Anbringung  von  Straßenschildern  wird  in
dem  Erk.  des  OVG.  vom  17.  Januar  1896,  Pr  BWl.  17  479
behandelt.  Fremdsprachliche  Straßenschilder  können  polizeilich
verboten  werden.5)  Die  öffentliche  Anbringung  einer  anderen
Bezeichnung  an  einer  Straße  oder  einem  Hause,  als  ihnen  nach
der  amtlichen  Bestimmung  der  Polizei  zukommt,  widerstreitet
der  öffentlichen  Ordnung,  auch  wenn  die  Beschaffenheit  des
Schildes  jede  Verwechselung  mit  einem  amtlich  angebrachten
ausschließt..s)  Die  Straßen  und  öffentlichen  Plätze  dürfen
nicht  verengt,  verunreinigt  oder  sonst  verun  staltet
werden.7)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Dezember  S)  Entsch.  des  OVG.  21  421.

1890,  Pr  VWl.  12  476  und  Entsch.  d.  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Mai

OVG.  20  223.  1904,  Entsch.  40  424,  v.  Kytz  Rsor.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  April  3.  Erg.  Bd.  552.

1394,  IV  471,  Pr  VWBl.  16  102.  7)  8  78  1  8  ALR.  und  ogl.  Erk.
3)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  April  d.  OVG.  vom  21.  Juni  1836,  Pr  Vl.

1885,  Pr  VBl.  6  302.  7  356;  Entsch.  8  291.

)  MstErl.  vom  31.  Mai  1554,
MstBl.  S.  113.