824  Spezieller  Teil.

Über  die  Spaltung  eines  Weges  in  zwei  nebeneinander
parallel  laufende  selbständige  Straßen  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom
25.  November  1901,  IV  2128,  Pr  VBl.  23  505.  Das  Nebeneinanderbestehen
  zweier  selbständiger  Kommunikationsanstalten
—  z.  B.  einer  Promenade  und  einer  Straße  —  ist  rechtlich
sehr  wohl  möglich.  1)  Es  ist  ferner  sehr  wohl  möglich,  daß  für
zwei,  durch  eine  selbständige  Anlage  getrennte  Straßen  nur  je
eine  Fluchtlinie  festgesetzt,  die  andere  Begrenzung  der  beiden
Straßen  aber  durch  die  selbständige,  nicht  zu  den  Straßen  gehörige
Anlage  gebildet  wird.2)

Unzweifelhaft  kennt  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  die  Fettsetzung
  von  Straßenfluchtlinien  nur  für  die  Anlegung  öffentlicher
  Straßen.  Obwohl  dies  im  Gesetz  nicht  besonders  ausgesprochen
  ist,  so  erhellt  es  doch  klar  aus  dem  Zusammenhange
seiner  einzelnen  Bestimmungen,  insbesondere  aus  den  rechtlichen
Wirkungen,  welche  das  Gesetz  an  jene  Festsetzungen  knüpft,  wie
aus  den  Befugnissen,  welche  es  den  Gemeinden  zu  ihrer  Durckführung
  verleiht.  Hieraus  ergibt  sich  weiter,  daß  durch  die
Ausführung  solcher  Fluchtlinienpläne  öffentliche  Straßen  entstehen.)


8  172.

Privatstraßen  im  besonderen  und  Unterhaltung  sowie  Veränderung
  öffentlicher  wie  Privatstraßen.

1.  Der  Begriff  „Privatstraße“  ist  nicht  authentisch  definien
und  wird  auch  von  den  Behörden  in  sehr  verschiedenem  Sinne
angewendet.  Im  baupolizeilichen  Sinne  kann  eine  Straße  nich:
schon  deshalb  als  Privatstraße  bezeichnet  werden,  weil  de:
Grund  und  Boden,  auf  dem  dieselbe  angelegt  ist,  sich  in
Privateigentum  befindet.  Eine  Privatstraße  im  Rechtssinne  is
nur  da  vorhanden,  wo  die  Straße  der  Verfügungsgewalt  des
Eigentümers  unterliegt  und  kraft  derselben  dem  öffentlicher
Verkehr  entweder  tatsächlich  entzogen  ist  oder  doch  jederzer

1)  Vgl.  Friedrichs,  tdas  Ges.  2.  Erg.Bd.  160  und  vgl.  Enisch.  devom
  2.  Juli  1875“  4.  Aufl.  S.  207.  O.  34  9

2)  Erkenntnis  d.  Hbelderwaltungs=  3)  Erk.  .¾*  OVG.  vom  30.  Dezemd#e#t
gerichts  vom  25.  November  1901  1890,  Pr  VBl.  12  475  und  Entsch  #2.
2128,  Pr  VBl.  23  506,  v.  Kptz  Rspr.  OV.  20  223.