C.  Baupolizei.  §  172.  825

entzogen  werden  kann.  Mit  derartigen  Straßen  beschäftigt  sich
das  Gesetz  vom  2.  Juli  18751)  überhaupt  nicht;  es  bezieht  sich
vielmehr  lediglich  auf  öffentliche  Straßen.  Deshalb  ist  auch
die  Anlegung  einer  wirklichen  Privatstraße  durch  das
Gesetz  weder  ausdrücklich  verboten  noch  mittelbar  ohne  weiteres
untunlich  gemacht.

Die  Ansicht,  Straßen  könnten,  wenn  für  sie  Fluchtlinien  aus
früherer  Zeit  nicht  beständen,  gegenwärtig  nur  nach  einer  in
den  Formen  des  Gesetzes  vorgenommenen  Fluchtlinienfestsetzung
angelegt  werden,  trifft  nicht  einmal  für  öffentliche  Straßen
zu,?)  ist  aber  für  Privatstraßen  schon  deshalb  unhaltbar,  weil  bei
solchen  eine  Fluchtlinienfestsetzung  von  vornherein  ausgeschlossen
erscheint.  Auf  Grund  des  Fluchtliniengesetzes  läßt  sich  somit  die  Herstellung
  einer  Privatstraße  nur  in  dem  Falle  verhindern,  wenn  ein
Ortsstatut  zur  Ausführung  des  8  12  erlassen  ist  und  hiernach
der  Anbau  an  der  Privatstraße  untersagt  werden  kann.  Letzteres
setzt  aber  wieder  voraus,  daß  die  Annahme  gerechtfertigt  ist,
es  solle  an  einer  in  der  Entstehung  begriffenen  öffentlichen
Straße  gebaut  werden;  d.  h.  es  bedarf  einer  Feststellung,  daß
die  Straße,  wenn  sie  auch  von  dem  Unternehmer  etwa  als
Privatstraße  bezeichnet  wird,  doch  tatsächlich  von  Anfang  an  als
öffentliche  Straße  projektiert  ist  oder  sich  wenigstens  nach  den
vorliegenden  Umständen  mit  und  infolge  der  Bebauung  notwendig
  in  eine  öffentliche  Straße  verwandeln  muß.s)  Über
den  Anbau  an  Privatstraßen  vgl.  Entsch.  des  OVG.  3  304,
5  341,  9  319,  19  376,  36  412  und  42  357.

2.  Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  läßt  die  Pflicht  zur  Herstellung
und  Unterhaltung  bereits  vorhandener  Straßen  unberührt.“)
Wenn  bei  der  Umpflasterung  einer  Straße  von  der  Polizeibehörde
  für  nötig  befunden  wird,  den  Straßendamm  niedriger
zu  legen  und  dadurch  für  einzelne  Hausbesitzer  Nachteile  entstehen,
  so  können  diese  dafür  zwar  Entschädigung,  nicht  aber
Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  im  Rechtswege  verlangen.3)


1)  GS.  S.  561.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  Oktober

2)  Vgl.  Entsch,  des  OVG.  14  403.  1884,  Pr  VBl.  v.  J.  1884/85  S.  61.

2:)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  April  5)  Erk.  d.  Ger  H.  z.  E.  d.  KK.  vom

1890,  Entsch.  19  368  und  Pr  VBBl.  7.  November  1857,  JMBl.  1858
11  359.  S.  192.