826  Spezieller  Teil.

Uber  die  Verpflichtung  der  Stadtgemeinden,  vor  der  Ausführung
  von  Reparaturen  an  städtischen  Straßen,  wenn  dadurch
der  Verkehr  gefährdet  wird,  für  genügende  Absperrungsmaßregeln
  zu  sorgen,  vgl.  Erk.  des  RG.  vom  8.  Juni  1895,
Pr  Bl.  27  363.

Den  Eigentümern  der  an  die  Straßen  angrenzenden  Gebäude
steht  das  Recht  der  Benutzung  der  Straße  und  der  ungeschmälerten
Kommunikation  mit  derselben,  deren  sie  nach  ihrer  Lage  bedürftig
  sind,  zu.  Es  dürfen  daher  Veränderungen  an  den
Straßen,  durch  welche  jenem  Rechte  Eintrag  geschieht,  nur
gegen  Entschädigung  der  dadurch  Beeinträchtigten  vorgenommen
werden.1)  Über  die  Ausdehnung  der  polizeimäßigen
Straßenreinigung  auf  Wege,  die  in  der  Entwickelung  zu
städtischen  Straßen  begriffen  sind,  handelt  das  Erk.  des  O  B6.
vom  29.  Mai  1905,  Entsch.  47  409.

Abschnitt  XIV.
Von  den  Bürgersteigen.

8  173.
Begriff,  Anlage  und  Unterhaltung.

1.  Unter  Bürgersteig  ist  der  Raum  oder  Steig  zu  verstehen.
welcher  zwischen  der  Straße  und  denjenigen  Grundstücken  sie
befindet,  welche  mit  Gebäuden  besetzt  sind  oder  mit  solcher
besetzt  werden  dürfen.  Die  Bürgersteige  sind  Teile  städtischer
Straßen  und  vermitteln  den  Fußgängerverkehr  zu  den
einzelnen  Wohnungen.2)

Es  kann  nicht  anerkannt  werden,  daß  zum  Begriffe  eines
Bürgersteiges  seine  Befestigung  mittels  Pflasters  gehört  und
daß  ein  Bürgersteig  da  nicht  vorhanden  sei,  wo  der  für  den

1)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  10.  April  9  154;  vgl.  auch  ebendaselbst  8  3/41n
1866  und  22.  Dezember  1873,  10  546:  12244;  14  553;  15  4;  Ent.
Striethälrch,  62  277  und  90  345;  Erk.  des  OVG.  28  200,  sowie  Nöil.  Da-86.

  vom  9.  Mai  1905,  Pr  Wl.  Kommunalabgabengef.  vom  1.  Jutr
22  .  1893  3.  Aufl.  S.  7  Note  7  und  Brie:

5)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  21.  De-  aastenanwort.  "r  Irr.  5  des  Jahrgang  X
zember  1869,  Entsch.  62  373;  Erk.  d.  des  Pr  VWBl.  S
OVG.  vom  22.  Mai  1895,  Pr  VBl.