C.  Baupolizei.  §  173.  827

Fußgängerverkehr  bestimmte,  an  den  Grundstücken  entlang
führende  Weg  von  dem  Straßendamme  durch  Bäume  abgetrennt
  ist.1)

Die  Eigenschaft  des  Bürgersteiges  als  Fußsteig  neben
dem  Fahrdamme  erheischt  es,  daß  derselbe  mit  dem  letzteren
zusammen  besteht,  daß  er  überall,  wo  für  die  städtischen  Straßen
hierzu  ein  verkehrspolizeiliches  Bedürfnis  vorhanden  ist,  angelegt
  wird,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  adjazierenden.
Grundstücke  schon  mit  Wohnhäusern  besetzt  sind  oder
nicht.  So  wenig  die  Straße  dadurch,  daß  ein  Teil  derselben  unbebaut
  ist,  ihre  Bedeutung  als  solche  verliert,  so  wenig  ist  dies  auch
für  den  Bürgersteig  der  Fall.  Bürgersteige  als  eine  Einrichtung,
dazu  bestimmt,  den  Fußgängerverkehr  in  den  städtischen  Straßen
zu  vermitteln,  geben  an  den  Stellen,  wo  die  Häuserreihe  unterbrochen
  wird,  diesen  ihren  Charakter  nicht  auf.  Voraussetzung
ist  nur,  daß  die  Straßen,  deren  Bestandteil  sie  bilden,  in  die
Bebauung  tatsächlich  mit  einbezogen  sind,  zum  Straßennetze
gehören.  Die  rechtliche  Eigenschaft  des  Bürgersteiges  als  Kommunikationsmittel
  und  seine  dadurch  bedingte  Einheitlichkeit  läßt
eine  Trennung  je  nach  der  Adjazenz  von  bebauten  und  unbebauten
  Grundstücken  nicht  zu.2)

Die  für  den  Fußgängerverkehr  bestimmten  Teile  einer
Brücke  können  der  Regel  nach  nicht  den  rechtlichen  Charakter
eines  Bürgersteiges  haben;  denn  ihnen  fehlt  gerade  die  für  den
Begriff  des  Bürgersteiges  wesentliche  unmittelbare  Beziehung
zu  angrenzenden  Anbauten  oder  doch  bebaubaren  Grundstücken.)

Aus  einer  Vergleichung  des  §  81  1  8  ALR.  mit  §&amp;  78  aaO.
ergibt  sich,  daß  der  Bürgersteig  zur  Straße  gehört.“)

Das  Obertribunal  hat  in  dem  Erkenntnis  vom  14.  Juli  18635)
angenommen,  daß,  wenngleich  das  Eigentum  an  dem  Bürgersteige
voraussetzlich  dem  Eigentümer  der  Straße  zustehe,  doch  dem
Hausbesitzer  der  Nachweis  des  Eigentumserwerbes  am

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  November  des  OVG.  vom  21.  Dezember  1887,
1885,  Pr  Wl.  7  119  und  vgl.  Erk.  d.  Pr  VBl.  9  151.
O.  vom  26.  Oktober  1905,  Pr  VBl.  2)  Pr  VBl.  12  244.
27  394.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  September
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Oktober  1384,  Pr  VBl.  6  5  und  vgl.  Entsch.
1888,  Pr  BBl.  10  185  und  vgl.  Erk.  des  OVG.  8  189,  190.
5)  Entsch.  49  91.