828  Spezieller  Teil.

Bürgersteige  freigelassen  werden  müsse,  und  damit  ist  in  der
Tat  anerkannt,  daß  auch  am  Bürgersteige  ein  Privateigentum
möglich  ist.1)

Die  Rechtsverhältnisse  der  Bürgersteige  unterstehen  den
Ortspolizeibehörden  als  den  zuständigen  Wegepolizeibehörden.?)

2.  Die  Bürgersteige  sind  Teile  der  öffentlichen  Wege.  Ihre
Anlegung  und  Unterhaltung  richtet  sich  nach  den  für  die  Anlegung
  und  Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege  überhaupt  gegebenen
  Vorschriften.)

Nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  ist  die  Stadtge  meinde
zum  Straßenbau  und  daher  auch  zur  Anlegung  und  Unterhaltung
  der  Bürgersteige  verpflichtet,  und  ein  Abweichen  von
dieser  Vorschrift  des  gemeinen  öffentlichen  Rechts  nur  auf  der
Grundlage  eines  gültigen  Ortsrechts  zulässig.)  Insbesondere
kann  daher  eine  gemäß  dem  Ges.  vom  11.  März  1850  erlassene
Polizeiverordnung  eine  desfallsige  rechtliche  Verbindlichkeit
weder  neu  begründen  noch  eine  bestehende  Verbindlichkeit  abändern.5ö)

  Den  zur  Bürgersteigherstellung  oder  -Unterhaltung
polizeilich  herangezogenen  Grundstückseigentümern  steht  ein  mit

der  Verwaltungsklage  verfolgbarer  Anspruch  auf  Erstattunz
des  Geleisteten  gegen  die  nach  öffentlichem  Rechte  verpflichtete
Gemeinde  zu.)

Die  Verpflichtung  der  Hauseigentümer  zur  Unterhaltung
des  Bürgersteiges  kann  nur  auf  Lokalrecht  beruhen,  dieses  muß
bewiesen  werden,  und  zwar  fällt  die  Beweislast  der  Stadtgemeinde
  zu,  welche  provinzial-  wie  gemeinrechtlich  für  die
Straßen  baupflichtig  ist,  soweit  nicht  das  Ortsrecht  etwas
anderes  bestimmt.)

1)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Dezember
  1881,  Pr  VBl.  3  139.
1#-  des  OVG.  11  280  und

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  November
1893,  Pr  VBl.  15  266  und  Entsch.  25
243  vom  6.  Juli  1899,  Entsch.  36  254,
v.  Kptz  Rsp.  1.  Erg.  Bd.  289,  und  vgl.
88  78  und  81  1  8  A#R.;  §  1  Abs  3
des  Ges.  vom  2.  Juli  18.5;  Entsch.
des  OVG.  1260;5  443;  8190;  Pr  BBl.
6  204,  244;  9  154  und  14  67.

4)  Entsch.  des  OV  G.  8  189;  10  203.

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5)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  8  3
und  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  Mai  19.1.
Pr  Wl.  8  314.

s)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Necvember
  1891,  Pr  VBl.  13  245;  von
7.  Mai  1892,  ebendaselbst  13  473;  vo-18.
  März  1880,  ebendaselbst  1  2.,
Entsch.  des  OVG.  6212  und  Erk.  des
OVG.  vom  13.  Februar  1884,  Enisch
10  203.

7)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Februcr
1884,  Pr  VBl.  5  204  und  Erk.  var
6.  Dezember  1884,  ebendaselbst  6  187.