C.  Baupolizei.  §  473.  829

Über  die  Bürgersteigunterhaltungspflicht  der  Anlieger  kraft
Observanz  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  31.  Oktober  1890,  IV  1122.1)
Die  Observanz  ist  als  öffentlich-rechtlicher  Titel  anzuerkennen,
durch  welchen  die  Wegebaupflicht  und  demgemäß  auch  die
Unterhaltungslast  der  Bürgersteige  abweichend  von  der  nur
subsidiären  Norm  des  gemeinen  Rechts  geregelt  und  auf  die
Hausbesitzer  übertragen  werden  kann.2)

Von  der  einmal  bestehenden  Observanz  der  Bürgersteigunterhaltungspflicht
  werden  auch  die  Anlieger  solcher  Straßen
ergriffen,  die  dem  vorhandenen  Straßennetze  nachträglich
hinzutreten.3)

Durch  einen  Gemeindebeschluß  kann  den  Straßenanliegern
die  Verpflichtung  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Bürgersteige
  als  eine  polizeiliche  Last  nicht  auferlegt  werden.4)

Die  Stadtgemeinden  dürfen  auch  nicht  durch  Ortsstatut
die  eigene  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Bürgersteige
den  angrenzenden  Eigentümern  als  Naturalleistung  zur  Last
legen.5)  Will  eine  Gemeinde  bei  Übernahme  der  observanzmäßig
  den  Straßenanliegern  obliegenden  Last  der  Bürgersteiganlegung
  diese  Last  im  Wege  der  Beitragserhebung  gemäß
§  9  KommaAbgGes.  unterverteilen,  so  kann  die  entsprechende
Bestimmung  nicht  auf  solche  Straßen  Anwendung  finden,  welche
einem  gemäß  8  15  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  in  der  Gemeinde
geltenden  Ortsstatute  unterstehen.  Denn  die  durch  ein  solches
Ortsstatut  begründeten  Leistungen  der  Adjazenten  dürfen  nicht
auf  Grund  des  §J  9  des  Komm  Abges.  gesteigert  werden,  vgl.
8  10  aoO.,)

Es  läßt  sich  nicht  in  Abrede  stellen,  daß  die  Herstellung  guter
Bürgersteige  nicht  nur  dem  öffentlichen  Verkehr  und  damit  der
Gesamtheit  der  Gemeindeangehörigen  zugute  kommt,  sondern
daneben  auch  in  der  Regel  eine  Steigerung  des  Wertes  der

1)  Pr  Wl.  12  232.

2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  September
  1891,  PrWl.  13  127.

3)  Erk.  d.  OVG  vom  31.  Oktober
1890,  IV  1122,  Pr  WBl.  12  233  und
vgl.  Entsch.  des  OVG.  6  212.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Oktober
1901,  IV  1811,  Pr  VBl.  21  72,  v.  Kotz
Rspr.  2.  Erg.Bd.  350;  vgl.  Entsch.  des

OVG.  16  48.56  und  19  70,  242
und  247.

S5)  Erk.  d.  O#G.  vom  2.  Mai
1899,  Pr  BBl.  21  26,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg.  Bd.  82;  und  vom  5.  November
1858,  Mst  Bl.  S.  213.

ch)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  April
1902,  MstBl.  S.  114.