830  Spezieller  Teil.

anliegenden  Hausgrundstücke  zur  Folge  hat.  Eine  entsprechende
höhere  Beteiligung  der  Hausbesitzer  bei  der  Aufbringung
der  Kosten  durch  Auferlegung  höherer  Abgaben  wird  hiernach
umsomehr  für  zulässig  und  angemessen  zu  erachten  sein,  als  in
vielen  Städten  die  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Bürgersteige
  auf  Grund  der  bestehenden  Lokalrechte  den  Hausbesitzern
allein  oder  wenigstens  zum  größten  Teil  obliegt,  wodurch  das
hervorragende  Interesse  derselben  an  dieser  Einrichtung  deutlich
erwiesen  wird.)

Das  Baufluchtenges.  vom  2.  Juli  1875  hat  den  Gegenstand
seiner  Bestimmungen  erschöpfend  geregelt.  Den  Anliegern
der  unter  8  15  daselbst  fallenden  Straßen  darf  daher  keine  über
die  dort  gezogenen  Schranken  hinausgehende  Verpflichtung
auferlegt  werden.  Da  die  Bürgersteige  zu  der  Straße  gehören,
so  kann  ein  die  Unterhaltung  der  Bürgersteige  abweichend  von
den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  regelndes  Ortsstatut
  nur  hinsichtlich  solcher  Straßen  ergehen,  die  nicht  unter
den  §  15  aa  O.  fallen.2)

Über  die  Instandsetzung  eines  Bürgersteiges  und  des  zur
Sicherung  desselben  dienenden  Bollwerks  eines  Flusses  ogl.
Erk.  des  OVG.  vom  22.  September  1904,  Entsch.  46  386.
Die  Kosten  der  Anlage  eines  Bürgersteiges  dürfen  bei  der
Feststellung  der  Vorausleistungsbeiträge  der  Gewerbetreibenden
  zum  Wegebau  nicht  in  Rechnung  gestellt  werden.)
Zum  Schutz  des  auf  dem  Bürgersteig  verkehrenden  Publikums
gegen  Gefährdung  durch  den  Straßenbahnbetrieb  dient
die  Anlegung  von  eingezäunten  Rasenstreifen  auf  den  Bürgersteigen
  unmittelbar  neben  den  Bahngleisen.“)

Hat  eine  Gemeinde  die  Reinigung  der  Bürgersteige  übernommen,
  so  kann  sie  die  Kosten  der  Reinigung  weder  in
der  Form  von  Gebühren  noch  in  der  Form  einer  direkten
Steuer  den  Anliegern  auferlegen.  Es  ist  dies  nur  in  der  Form
der  Beiträge  zulässig.5)

1)  MstRRskr.  vom  5.  November  1888,
Mstl.  S.  213.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Sertember
  1904,  Entsch.  46  396,  v.  Kutz

2)  Erk.  d.  RG.  vom  31.  Oktober
1902,  Pr  Wl.  24  209.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  November
  1904,  Entsch.  46  300,  v.  Kptz
Rspr.  3.  Erg.  Bd.  305.

Rspr.  3.  Erg.  Bd.  508.

5)  §  9  des  Kommunalabgabenges.:;
ogl.  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Dezember
1898,  I1  1807,  Pr  Wl.  20  474,  v.  Kptz
Rsp.  1.  Erg.  Bd.  97.