C.  Baupolizei.  §  173.  831

Die  Gemeinde  ist  verpflichtet,  für  das  zu  der  polizeilich
geforderten  Herstellung  des  Bürgersteiges  erforderliche  Terrain
Entschädigung  zu  leistenn)  oder  das  Terrain  zu  beschaffen.
Dies  liegt  der  Stadtgemeinde  als  dem  Träger  der  allgemeinen
Wegebaulast  ob.)

Eine  observanzmäßige  Verpflichtung  der  Grundeigentümer
zur  Anlegung  und  Unterhaltung  des  Bürgersteiges  ist  keine
Gemeindelast,  sondern  eine  polizeiliche  Wegebaulast  und  ist
deshalb  durch  das  Ges.  vom  2.  Juli  1875  nicht  beseitigt  worden.
Jene  observanzmäßige  Verpflichtung  zessiert  auch  nicht  bei
Grundstücken,  welche  in  die  Fluchtlinie  einer  projektierten
Straße  fallen  und  deshalb  den  Baubeschränkungen  des  8  11
des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  unterliegen.3)

Eine  auf  Observanz  beruhende  Verpflichtung  der  Eigentümer
bebauter  Grundstücke,  einen  Streifen  des  Grundstücks  als
Bürgersteig  für  den  Verkehr  freizulassen  und  bürgersteigmäßig
  zu  unterhalten,  unabhängig  davon,  ob  der  Verkehr  die
Anlegung  eines  Bürgersteiges  fordert,  unterscheidet  sich  inhaltlich
von  der  allgemeinen  Wegebaulast.  Sie  entsteht  nur  mit  dem
Bau  eines  Hauses  und  ist  unabhängig  davon,  ob  der  Verkehr
die  Anlegung  eines  Bürgersteiges  erfordert  und  ob  der  Anlieger
leistungsfähig  ist,  während  bei  einer  auf  der  ordentlichen  Wegebaulast
  beruhenden  Anforderung  nicht  der  Bau  des  Hauses,
sondern  die  Notwendigkeit  der  Leistung  nach  Maßgabe  der
Verkehrsverhältnisse  den  für  die  Verpflichtung  entscheidenden
Gesichtspunkt  darstellt  und  zu  prüfen  ist,  ob  der  Verpflichtete
ohne  Gefährdung  seiner  wirtschaftlichen  Existenz  zu  der  Leistung
im  stande  ist.4)

Ist  einem  Anlieger  einer  öffentlichen  Straße  seitens  der
Polizei  die  Herstellung  des  Bürgersteiges  aufgegeben,  so  muß
die  Klage  hiergegen  nicht  allein  gegen  die  Polizeiverwaltung,
sondern  zugleich  gegen  den  Dritten,  welchen  der  Kläger  zu  der

1)  Erk.  d.  RG.  vom  22.  Januar  2)  Erk.  d.  OBG.  vom  14.  Oktober
1892,  Pr  Wl.  13  351.  1896,  IV  1561,  PrBBl.  18  232.

2)  Erk.  d.  O#.  vom  27.  April  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Juni
1005,  Pr  VBl.  27  213,  v.  Kptz  Rspr.  1902,  Entsch.  41  226,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  291.  2.  Erg.Bd.  352.