832  Spezieller  Teil.

angesonnenen  Leistung  für  verpflichtet  hält,  gerichtet  werden,
8  56  Abs.  4  ZG.1)

Wo  ein  Bürgersteig  neben  der  Chaussee  besteht,  aber
dem  wachsenden  Verkehr  nicht  mehr  entspricht,  liegt  die  Fürsorge
  dafür,  daß  dem  vermehrten  Bedürfnisse  Genüge  geschieht,
den  zur  Unterhaltung  dieses  selbständigen  Kommunikationsmittels,
  nicht  dem  zur  Unterhaltung  der  Chaussee  Verpflichteten
  ob,  gleichviel,  ob  die  Steigerung  des  Bedürfnisses
in  dem  Durchgangs=  oder  in  dem  örtlichen  Verkehr  ihren
Grund  hat.2)

Im  Geltungsbereiche  der  Wegeordnung  für  die  Provinz
Sachsen  vom  11.  Juli  1891  haben  die  in  den  Städten  bisher
vielfach  geltenden  Observanzen  auch  bezüglich  der  Anlegung
und  Unterhaltung  der  Bürgersteige  durch  die  Anlieger  seit  dem
1.  April  1892  ihre  Rechtsgültigkeit  verloren  und  liegt  die  Wegebaulast
  auch  bezüglich  der  Bürgersteige  als  Teile  der  öffentlichen
Gemeindewege  von  dem  genannten  Zeitpunkte  an  in  vollem
Umfange  den  Stadtgemeinden  ob.s)  In  dem  gleichen  Gebiete
kann  die  den  Gemeinden  obliegende  Verpflichtung  zur  Anlegung
  und  Unterhaltung  der  Bürgersteige  nur  in  den  ländlichen
  Ortschaften  und  nicht  auch  in  den  Städten  durch  Ortsstatut
  den  Anliegern  auferlegt  werden.“)

Sind  keine  besonderen  lokalpolizeilichen  Bestimmungen  über
Art  und  Weise  der  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Bürgersteige
  erlassen,  so  muß  für  die  in  dieser  Hinsicht  an  die  Pflichtigen
zu  stellenden  Anforderungen  das  verständige  Ermessen  der
Polizeibehörden  darüber,  was  nach  Ort  und  Zeit  im  Interesse
des  öffentlichen  Verkehrs  für  geboten  zu  erachten  ist,  maßgebend
sein.  Bestehen  aber  Polizeiverordnungen  zu  Recht,  so  sind
diese  für  die  Handhabung  der  örtlichen  Polizei  durch  ihre
Organe  wie  für  die  Rechtskontrolle  über  diese  Handhabung
durch  die  Verwaltungsgerichte  normativ.5)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  März  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  November
1905,  Pr  VWBl.  27  232,  v.  Kptz.  Rspr.  1893,  IV  1177,  Pr  VWBl.  15  265.

3.  Erg.  Bd.  320.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Dezember
2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  1884,  Pr  Wl.  6  187  und  vgl.  Entsch.
16.  März  1887,  Entsch.  14  273.  des  OVG.  5  441.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  November
1893,  IV  1177,  Pr  Wl.  15  265.