C.  Baupolizei.  §  173.  833

Der  Gemeingebrauch  der  Anlieger  hat  einen  weitergehenden
Inhalt,  als  der  der  sonstigen  Benutzer  des  Weges,  denn  der
Bürgersteig  ist  auch  bestimmt,  für  den  Fahrverkehr  von  der
Fahrstraße  nach  den  anliegenden  Privatgrundstücken  hin  zu
dienen.1)  Daher  gehört  es  der  Regel  nach  zu  den  Obliegenheiten
  des  Wegebaupflichtigen,  den  Bürgersteig  so  einzurichten,
daß  er  auch  diesen  Zweck  zu  erfüllen  geeignet  ist,  soweit  nach
der  Art  der  Bebauung,  der  Ortssitte  usw.  mit  dem  Einfahren
auf  die  anliegenden  Grundstücke  zu  rechnen  ist.“)  Die  Auffassung,
  daß  der  Wegebaupflichtige  den  Bürgersteig  nur  in  einem
für  den  Fußgängerverkehr  geeigneten  Zustande  zu  erhalten
brauche  und  nicht  gehalten  sei,  ihn  stärker  zu  pflastern,
weil  gelegentlich  auch  der  Gemeingebrauch  ein  Überfahren
  über  den  Fußsteig  nötig  mache,  beschädige  der
Anlieger  aber,  dem  die  Überfahrt  nicht  versagt  werden  könne,
den  nur  dem  Fußgängerverkehr  entsprechend  leichter  gepflasterten
Fußsteig,  so  könne  im  Interesse  des  Fußgängerverkehrs  die
Wegepolizei  einschreiten,  was  nur  so  geschehen  könne,  daß  sie
dem  Anlieger  die  stärkere  Pflasterung  des  Fußsteiges  aufgebe
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Anlieger  unterhaltungspflichtig
sei  oder  nicht,  diese  Auffassung  ist  mit  dem  allgemein  anerkannten
  Satze,  daß  das  Benutzen  zur  Überfahrt  in  dem  Gemeingebrauche
  mit  enthalten  ist,  unvereinbar  und  wird  auch  nicht
durch  das  in  der  Anm.  1  bezeichnete  Erk.  des  OVG.  vom
22.  Mai  1895  gestützt.  In  den  Ausführungen  desselben  soll
nur  gesagt  sein:  die  Polizei  kann  Beschränkungen  und  sonstige
Maßregeln  in  bezug  auf  den  Gebrauch  des  Bürgersteiges  durch
die  Anlieger  anordnen;  ein  bestimmtes  Maximalladegewicht
vorschreiben,  gewisse  Arten  von  Rädern  verbieten,  die  Unterlegung
  von  Brettern  anordnen,  im  Interesse  der  Sicherheit  des
Fußgängerverkehrs  das  Befahren  auf  gewisse  Stunden,  z.  B.
am  frühen  Morgen,  beschränken,  die  Anstellung  von  Aussichtspersonen
  zur  Warnung  der  Fußgänger  anordnen;  ist  aber
durch  solche  Mittel  die  Sicherung  des  Bürgersteiges  nicht  oder

1)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  April  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Februar
1892,  Pr  VBl.  25  67  und  Erk.  d.  1898,  Entsch.  33  122,  v.  Kptz  Rspr.
OVG.  vom  22.  Mai  1895,  Entsch.  des  1.  Erg.  Bd.  114.

OVG.  28  197.
v.  Arustedt,  Polizeirecht.  II.  53