834  Spezieller  Teil.

nicht  ohne  unzulässige  Erschwerung  des  Fahrverkehrs  des  Anliegers
zu  erlangen,  ist  vielmehr  dazu  eine  Umänderung  des  Bürgersteiges
  erforderlich,  so  muß  die  Polizei  sich  dieserhalb  an  den
Wegebaupflichtigen  wenden.  Daß  die  Umänderung  des  Bürgersteiges
  von  dem  nicht  wegebaupflichtigen  Anlieger  zu  verlangen
sei,  ist  in  jenem  Erkenntnis  nicht  ausgesprochen.)

Das  polizeilich  Notwendige  bestimmt  sich  nach  dem  jeweiligen
örtlichen  Bedürfnis.  Wenn  also  den  Rücksichten  auf  die  rege
gewerbliche  Tätigkeit  und  die  lebhafte  Industrie  einer  Stadt
dadurch  Rechnung  getragen  wird,  daß  die  Herstellung  der  Fußbahnen
  in  einer  bestimmten  Form  —  sei  es  von  Asphalt
oder  von  Mosaikpflaster  —  und  in  beiden  Fällen  unter
Anwendung  guten  Materials,  zur  Sicherung  einer  solchen  mit
Angabe  der  Beschaffenheit  und  der  Bezugsquelle  sowie  für  die
einzelnen  Straßen  eine  gewisse  Regelmäßigkeit  und  Gleichmäßigkeit
  verlangt  wird,  so  darf  dies  nicht  als  ein  Luxus  bezeichnet
werden,  es  wird  nur  durch  eine  gemeinsame  Maßregel  einem
fühlbaren  Bedürfnisse  in  wirksamer  Weise  abgeholfen.  Danach
fällt  es  nicht  ins  Gewicht,  ist  vielmehr  für  die  Frage,  ob  die
polizeiliche  Auflage  gerechtfertigt  ist,  völlig  bedeutungslos,  wenn
das  Pflaster  vor  einem  einzelnen  Hause  als  solches  in  seinem
gegenwärtigen  Zustande  nicht  mangelhaft  und  nicht  reparaturbedürftig
  ist,  wenn  dasselbe  eben  den  in  den  Zeitverhältnissen
begründeten  modernen  Anforderungen  des  öffentlichen  Verkehrs
nicht  entspricht.2)

Zweifelhaft  ist  dagegen,  ob  auch  die  Kosten  für  die
„Kastenrinne“  zu  den  Straßenbaukosten  gehören.  Ist  diese
Rinne  etwa  dazu  bestimmt,  die  Überfahrt  vom  Bürgersteig  nach
der  Fahrbahn  zu  ermöglichen,  so  würde  sie,  wie  der  Bordstein,
zu  der  Straßeneinrichtung  gehören.  Dient  sie  dagegen  dazu,
den  Wasserabzug  des  angrenzenden  Grundstücks  über  den  Bürgersteig
  hinweg  zu  dem  Rinnstein  zu  bewirken,  so  bildet  sie  keinen
Teil  oder  Zubehör  der  Straße  und  des  Bürgersteiges.  Der
Wegebaupflichtige  hat  solche  Anlagen  —  der  Regel  nach  —  zu

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Mai  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Sep-1901,
  Entsch.  39  230,  v.  Kotz  Rspr.  tember  1885,  Pr  VBl.  7  27.

2.  Erg.  Bd.  350;  vgl.  Entsch.  d.  OVG.

28  200  und  Erk.  d.  OVG.  vom
24.  Februar  1898,  IV  391.