C.  Baupolizei.  §  174.  835

dulden,  sie  aber  nicht  selbst  herzustellen,1)  und  wenn  er  sie
hergestellt  hat,  so  fallen  die  Kosten  nicht  unter  die  Kosten  der
Straßenanlage,  können  also  auch  nicht  als  Beiträge  zu  den
Straßenherstellungskosten  eingezogen  werden.2)

Darüber,  ob  der  Grundbesitzer,  welchem  nach  polizeilicher
Vorschrift  die  Verpflichtung  obliegt,  den  Bürgersteig  bei  Winterglätte
  bestreut  zu  halten,  sich  von  einem  zum  Schadensersatz
verpflichtenden  Verschulden  befreit  durch  den  Nachweis,  daß  er
den  Auftrag  zum  gehörigen  Bestreuen  einem  hierzu  geeigneten
Dienstboten  (Kutscher)  erteilt  hat,  vgl.  Erk.  des  RG.  IV.  Zivilsenat
  vom  20.  März  1902,  Pr  VBl.  24  330.

8  174.

Benutzung  der  Bürgersteige  und  ihre  Freihaltung  von  den  verkehrsstörenden
  Einbauten.3)

1.  Die  hauptsächlichste  Bestimmung  der  Bürgersteige  ist,
den  Verkehr  der  Fußgänger  von  Haus  zu  Haus  zu  vermitteln,
den  Zugang  zu  den  einzelnen  Häusern  und  bebauungsfähigen
Grundstücken  zu  bilden,“)  überhaupt  dem  privaten  Bedürfnis
der  Hausbesitzer  in  der  Benutzung  ihrer  Grundstücke
dienstbar  zu  bleiben.)

Die  Polizeibehörde  ist  berechtigt,  die  gesetzliche  Befugnis  der
an  den  Bürgersteig  angrenzenden  Hausbesitzer  zu  dessen  Benutzung
  auf  das  mit  dem  öffentlichen  Interesse  jeweilig  zu  vereinbarende
  Maß  zurückzuführen.ö)

Der  Bürgersteig  darf  der  Benutzung  seitens  durchgehender
Passanten  nicht  entzogen  und  muß  dementsprechend  eingerichtet
werden,  obwohl  es  seine  hauptsächliche  Bestimmung  ist,  den
Verkehr  der  Fußgänger  von  Haus  zu  Haus  zu  vermitteln,  den
Zugang  zu  den  einzelnen  Häusern  und  bebauungsfähigen  Grund-1)

  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  29  256.  1894,  IV  250,  Pr  VBl.  15  409;  vgl.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Februar  MstErl.  vom  22.  Februar  1846,
1898,  OVG.  IV  391.  MstBl.  S.  61;  Erk.  d.  OVG.  vom

3)  §§  79  bis  81  1  8  ALR.  30.  April  1877,  Entsch.  2  395;  Erk.

4)  Entsch.  des  Ober  Trib.  62  373;  d.  RG.  vom  7.  November  1881,  R.
des  RG.  bei  Gruchot,  Beitr.  24  505.  u.  Stsanz.  Nr.  9  v.  J.  1882  und

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  November  MstErl.  vom  28.  November  1831,
1890,  Pr  VBl.  12  244.  v.  Kptz  Ann.  15  398.

s)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Februar

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