836  Spezieller  Teil.

stücken  zu  bilden,1)  überhaupt  dem  privaten  Bedürfnisse  der
Hausbesitzer  in  der  Benutzung  ihrer  Grundstücke,  z.  B.  durch
das  Aufstellen  von  Gegenständen,  durch  das  Anbringen
von  Treppen,  Erkern,  Kellerhälsen,  soweit  als  das  öffentliche
Interesse  dies  zuläßt,  dienstbar  zu  bleiben.“)  Gerade  diese,  auf
die  besondere  Benutzung  seitens  der  Adjazenten  gerichtete
Bestimmung  ist  ein  wesentliches  Merkmal  für  die  Unter—
scheidung  der  Bürgersteige  von  den  sonstigen,  dem  öffentlichen
Fußverkehr  gewidmeten  Wegen,  weshalb  solche  Fußwege  innerhalb
  einer  Stadt,  welche  jene  Bestimmung  nicht  zu  erfüllen
vermögen  —  z.  B.  weil  sie  einen  Platz  kreuzen,  durch  öffentliche
  Gartenanlagen  führen  usw.  —  als  Bürgersteige  nicht  anzusprechen
  sind.)

Zu  dem  Verkehr  mit  den  angrenzenden  Grundstücken  gehört
auch  der  Fahrverkehr  vom  Fahrdamme  aus,  soweit  er  ein
Bedürfnis  für  die  Grundstücksbesitzer  ist.  Ein  solcher  Fahrverkehr
zu  den  einzelnen  Grundstücken  stellt  sich  nicht  als  eine  besondere
Benutzung  des  Bürgersteiges  dar,  zu  welcher  dieser  seiner  rechtlichen
  Natur  nach  nicht  bestimmt  wäre.  Man  kann  nicht  sagen,
daß  diejenigen  Grundstücksbesitzer,  welche  ständige  Einfahrten
nach  ihren  Grundstücken  haben  und  benutzen,  hierbei  einen
außergewöhnlichen  oder  gar  bestimmungswidrigen  Gebrauch  von
dem  Bürgersteige  machen.  Andererseits  darf  hieraus  nicht
gefolgert  werden,  daß  der  angrenzende  Grundstücksbesitzer  den
Fahrverkehr  nach  seinem  Grundstücke  jederzeit  nach  seinem  freien
Belieben  bewirken  könne,  daß  er  ein  Recht  auf  den  Gebrauch
in  dem  Sinne  hätte,  daß  ihm  derselbe  stets  und  unter  allen
Umständen  gestattet  werden  müßte,  dies  um  deswillen  nicht,
weil  der  Gebrauch  der  öffentlichen  Straße  sich  nach  dem  Interesse
des  öffentlichen  Verkehrs,  nach  dem  des  gesamten  Publikums
richtet  und  die  daraus  sich  ergebenden  notwendigen  Einschränkungen
  polizeilich  zu  bestimmen  und  zu  überwachen  sind.  Wenn
daher  die  tatsächlich  ausgeübte  Benutzung  des  Bürgersteiges
polizeilich  zu  schützende  Interessen  verletzt,  so  ist  die  Polizeibehörde
  zum  Einschreiten  wohl  befugt.  Sie  muß  dabei  aber

1)  Entsch.  des  Ober  Trib.  62  373,  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Dezember
des  RG.  bei  Gruchot,  Beitr.  21  500.  1888,  1  1330,  PrVBl.  10  546  und
2)  §§  78—81  1  8  ALn.  Entsch.  33  276.