C.  Baupolizei.  §  174.  837

immer  davon  ausgehen,  daß  der  Grundstücksbesitzer  einen  rechtlichen
  Anspruch  darauf  hat,  in  dem  beabsichtigten  Gebrauche
des  Bürgersteiges  nicht  weiter  verhindert  zu  werden,  als  es
sachliche  Gesichtspunkte  rechtfertigen.1)

Man  kann  nicht  daraus,  daß  die  Bürgersteige  die  Bestimmung
haben,  auch  den  Verkehr  mit  den  angrenzenden  Grundstücken
zu  vermitteln,  folgern,  daß  ein  Grundstücksbesitzer,  welcher  eine
Einfahrt  oder  einen  Hof  nicht  besitzt,  nunmehr  berechtigt  sein
müsse,  mit  seinem  Fuhrwerk  auf  den  Bürgersteig  zu  fahren,
um  es  von  dort  aus  nach  seinem  Grundstück  zu  entladen,
dabei  macht  es  auch  keinerlei  Unterschied,  ob  es  sich  um  Wohnhäuser
  oder  gewerbliche  Etablissements  handelt.2)

Der  Bürgersteig  dient  als  Teil  der  öffentlichen  Straße  gleich
dieser  auch  zum  Transport  von  Gütern  und  Lasten,  sofern
und  soweit  es  sich  darum  handelt,  die  letzteren  von  dem  Fahrdamm
  aus  in  das  Innere  der  Häuser  zu  bringen,  obwohl  eine
gewisse  Störung  des  Verkehrs,  wenn  auch  in  geringem  Umfange,
bei  derartigen  Fällen  selten  oder  nie  zu  vermeiden  sein  wird,
im  besonderen  dann,  wenn  eine  Straße  in  Frage  steht,  auf
welcher  der  Verkehr  in  der  Regel  ein  äußerst  lebhafter  ist.
Unbenommen  bleibt  es  der  Polizeibehörde,  jeder  zweckwidrigen
Benutzung  des  Bürgersteiges  entgegenzutreten.5)  Gegenüber
einer  Benutzungsweise  aber,  welche  —  wie  z.  B.  die  Anlage
einer  Gleitbahn  zum  Transport  von  Biertonnen  in  den
Keller  eines  an  der  Straße  gelegenen  Hauses  —  an  sich  mit
den  bestimmungsmäßigen  Zwecken  des  Bürgersteiges  wohl  in
Einklang  zu  bringen  ist,  —  kann  ihr  die  Befugnis  des  Einschreitens
  ohne  weiteres  nicht  zuerkannt  werden.4)

Wenn  ein  Gastwirt  auf  dem  Bürgersteig  Tische  und  Stühle
aufstellt,  so  kann  die  Stadt  als  Eigentümerin  des  Straßenlandes
  diesen  Eingriff  in  ihr  Eigentum  im  Rechtswege  abwehren,
selbst  wenn  der  Verwalter  der  Ortspolizei  das  Aufstellen  mit
Rücksicht  auf  die  Interessen  des  öffentlichen  Verkehrs  erlaubt  hat.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Mai  2)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  2  395.
1895,  Entsch.  28  200.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  März
2)  Erk.  d.  OBG.  vom  3.  November  1889,  11  295,  Pr  VBl.  10  470.
1502,  IV  2004,  Pr  Wl.  24  329,  v.  Kptz
Rspr.  2.  Erg.  Bd.  580.