838  Spezieller  Teil.

Durch  die  Bestimmung  des  Grundstücks  zum  öffentlichen
  Verkehr  wird  das  Privateigentum  nicht  aufgehoben,
  sondern  nur  insoweit  eingeschränkt,  als  der  Verkehr
reicht;  jenes  Aufstellen  fällt  nicht  in  den  Bereich  des  öffentlichen
  Straßenverkehrs.1)

Die  Polizei  ist  berechtigt,  gegen  die  Bepflanzung  des
Bürgersteiges  mit  Bäumen  seitens  des  Hauseigentümers  einzuschreiten;
  denn  §  78  1  8  ALPR.  bezieht  sich  nicht  nur  auf
Bauten  an  der  Straße,  sondern  regelt,  ebenso  wie  die  beiden
folgenden  Paragraphen,  den  Gebrauch  der  öffentlichen  Straßen
durch  das  Publikum  und  die  Anwohner  überhaupt,  ist  also  sehr
wohl  geeignet,  das  Einschreiten  der  Polizeibehörde  gegen  die  durch
Anpflanzung  von  Bäumen  unternommene  Art  der  Straßenverengung
  zu  rechtfertigen.  Aus  5  81  aaO.  kann  das  Recht
zur  Bepflanzung  des  Bürgersteiges  nicht  ohne  weiteres  hergeleitet
  werden;  denn  das  im  letzteren  den  Hauseigentümern
eingeräumte  Nutzungsrecht  am  Bürgersteige  unterliegt  denselben
Einschränkungen,  wie  nach  8  78  aaO.  der  Gebrauch  der  Straße,
deren  Teil  eben  der  Bürgersteig  ist.3)

2.  Es  liegt  in  den  Befugnissen  der  Polizeibehörde,  einzuschreiten,
  wenn  ein  Bau  in  unzulässiger  Weise  den
Bürgersteig  verengt  oder  den  Verkehr  auf  demselben  beeinträchtigt.
  Bereits  das  ALR.  hat  im  §+5  78  1  8  bestimmt,  daß
die  Straßen  nicht  verengt,  verunreinigt  oder  sonst  verunstaltet
werden  dürfen,  und  hat  demnächst  im  §&amp;  79  hinzugefügt,  daß
abesonders  niemand  ohne  ausdrückliche  Bewilligung  der  Obrigkeit
  einen  Kellerhals  oder  anderes  dergleichen  Nebengebäude
auf  die  Straße  zu  anlegen  darf,“  auch  im  §#  80  sind  Beispiele
von  solchen  baulichen  Anlagen  hervorgehoben,  welche  Verengungen
  und  Verunstaltungen  der  Straße  herbeiführen  können
und  daher  nur  mit  Erlaubnis  der  Polizeibehörde  und  nach  den
von  dieser  zu  erteilenden  Anweisungen  vorgenommen  werden
dürfen.  Es  ist  dann  aber  in  8  82  darauf  hingewiesen,  daß  die
näheren  Bestimmungen  über  die  in  den  §F8  78  bis  81  berührten

1)  Erk.  d.  RG.  vom  12.  Juni  2)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  2  39:

1900,  III  10400,  JW.  1900  S.  569  3  181.

und  Pr  VBl.  24  162.  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  Oktober
1889,  Pr  Bl.  11  172.