C.  Baupolizei.  8  174.  839

Gegenstände  den  besonderen  Polizeigesetzen  eines  jeden  Orts
vorbehalten  sein  sollen.#)

Die  88  78  und  66  I  8  ALR.  geben  dem  Eigentümer  keinen
Anspruch  auf  Zulassung  eines  Vorbaus.)  Inbetreff  der  Anbringung
  und  Beseitigung  von  Keller=  und  Ladentüren,
welche  nach  dem  Bürgersteig  zu  aufschlagen,  den  Verkehr  erschweren
  und  gefährden,  vgl.  Entsch.  des  O#  G.  5  290,  Erk.
des  OVG.  vom  11.  Juli  1894,  Pr  VBl.  16  115,  und  vom
19.  Mai  1884,  Pr  VBl.  5  403

Die  Beseitigung  einer  Freitreppe,  welche  auf  dem
Terrain  einer  öffentlichen  Straße  liegt,  kann  polizeilicherseits
gefordert  werden,  auch  wenn  die  Freitreppe  seit  Menschengedenken
  besteht.  Die  Polizeibehörde  kann  derartige  Anlagen
dulden,  so  lange  sie  in  ihnen  ein  Hindernis  für  den  öffentlichen
Verkehr  nicht  findet;  sie  ist  aber  ebenso  jederzeit  berechtigt,
ihre  Beseitigung  zu  verlangen,  wenn  sie  dieselben  mit  der  Entwicklung
  des  Verkehrs  für  unvereinbar  hält.  Darüber,  ob  die
Beseitigung  im  Interesse  des  Verkehrs  notwendig  ist,  steht  ihr
allein  das  Befinden  zu,  der  Verwaltungsrichter  kann  hier  nur
dann  angerufen  werden,  wenn  etwa  behauptet  würde,  daß  ein
polizeiliches  Motiv  für  das  Einschreiten  der  Behörde  überhaupt
nicht  vorliege,  mit  anderen  Worten,  daß  die  Polizei  nur  aus
Schikane  die  Beseitigung  der  Anlage  verlange.3)

Ein  Kellerhals,  der  über  die  Straßenfluchtlinie  hinaus  auf
den  Bürgersteig  reicht,  wird  als  ein  von  der  Wegepolizeibehörde
nur  geduldetes  Bauwerk  angesehen,  auf  dessen  Fortbestand  der
Anlieger  kein  wohlerworbenes  Recht  hat.  Seine  Beseitigung
kann  daher  aus  wegepolizeilichen  Gründen  von  der  Behörde
dem  Anlieger  aufgegeben  werden.4)  Wie  die  Benutzung  der
Bürgersteige  jedem  Hauseigentümer  als  solchem  nach  Maßgabe
der  polizeilichen  Vorschriften  zukommt,  so  liegt  ihm  auch  der
Polizei  gegenüber  die  Verbindlichkeit  ob,  die  auf  demselben
Bürgersteige  vorhandenen  ihm  gehörigen  Einrichtungen  nach

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Sep-  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Mat
tember  1889,  PrVBl.  11  147.  1895,  IV  714,  Pr  VBl.  17  79.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Januar  5  Erk.  d.  O#.  vom  2.  Oktober
1887,.  *P*ßt  8  117.  1905,  Pr  VBl.  27  163,  v.  Kptz  Rspr.

3.  Erg.  Bd.  267.