840  Spezieller  Teil.

Maßgabe  eben  dieser  Vorschriften  wegzuräumen  oder  zu  beschränken.
  Ob  als  rechtliche  Folge  der  Inädifikation  dem
von  der  polizeilichen  Maßnahme  Betroffenen  schließlich  ein
Anspruch  auf  Entschädigung  erwächst,  ist  eine  Frage,  von  deren
Beantwortung  das  Vorgehen  der  Polizeibehörde  ihm  gegenüber
völlig  unabhängig  bleibt.1)

Und  wenn  selbst  das  Eigentum  durch  die  Inädifikation  auf
den  Grundstücksbesitzer  übergegangen  wäre,  so  würde  der  Grundstücksstreifen
  dadurch  seine  Eigenschaft  als  Straßenterrain  nicht
verloren  haben,  vielmehr  nach  wie  vor  der  Verfügung  der
Polizeibehörde  unterliegen.2)

Die  Beseitigung  aus  älterer  Zeit  herstammender,  in  den
Bürgersteig  hineinragender  Anlagen  kann  ferner  verlangt
werden,  wenn  der  Zustand  einem  die  betr.  Verhältnisse  ordnenden,
keine  Ausnahme  zulassenden  örtlichen  Polizeigesetz  widerspricht.3)
Diese  Befugnis  der  Polizei  wird  auch  durch  Verjährung  nicht
ausgeschlossen.)  Der  Antrag  auf  Entschädigung  für  die
Beseitigung  solcher  baulichen  Anlagen  unterliegt  der  Entscheidung
der  ordentlichen  Gerichte.  5)

Die  Polizeibehörde  hat  sich  an  den  Wegebaupflichtigen  zu
wenden,  wenn  sie  die  fernere  Belassung  eines  auf  Straßenbezw.
  Bürgersteigsterrain  befindlichen  Kellereinganges  mit
den  fortschreitenden  Bedürfnissen  des  Verkehrs  nicht  mehr  in
Einklang  befindlich  erachtet,  damit  dieser  eventuell  auf  dem
Wege  der  Enteignung  den  Bürgersteig  in  den  jetzt  für  erforderlich
gehaltenen  Zustand  versetzt.)

Der  Luftraum  über  den  Straßen  bildet  als  solcher  einen
Gegenstand  des  Privatrechts.  Die  Straßen  sind  für  den  inneren
Verkehr  der  Stadt  und  für  den  Anbau,  nicht  aber  dazu  bestimmt,
daß  Erker  und  Balkon  in  ihren  Luftraum  hineinragen.  Bei

1)  Erk.  OVG.  vom  1.  April  4)  Entsch.  des  OVG.  18  240  und

1885.  g  6  277.  Erk.  vom  4.  Mai  1895,  Pr  VBl.  17  79.
25  Vgl.  Erk.  d.  RG.  vom  14.  De-  6)  Erk.  d.  Ger  H.  z.  E.  d  ###5  vom

zember  12  ,  Entsch.  30  247/248;  Erk.  7.  Mai  1859,  JMl.  S.  3

d.  **  wom  2.  Januar  1899,  6)  Erk.  d.  O###.  vom  5.  Veember

O#.  1893,  Pr  Wl.  15  193  und  vgl.  Erk.

Ft.  d  OVG.  vom  1.  April  d.  OG.  vom  19.  April  1882,  Entsch.
#  PW  Bdl.  6  276  und  vgl.  §  82  8  18s.
8  ALR.