C.  Baupolizei.  8  175.  841

der  Anbringung  solcher,  im  Privatinteresse  einzelner  Personen
beabsichtigter  Bauteile  kann,  wenn  die  Eigenschaft  des  Terrains
als  Straße  in  Betracht  kommt,  es  sich  also  allein  darum  handeln,
ob  dieselben  der  Straße  unschädlich  sind  und  deshalb  seitens
der  Polizeibehörde  gestattet  werden  dürfen.  Gehört  der  Grund
und  Boden,  auf  welchem  die  Straße  sich  befindet,  der  Stadt,
so  mag  diese  kraft  ihres  Eigentums  auch  gegen  die  seitens  der
Polizeibehörde  genehmigte  Anbringung  von  Erkern  und
Balkonen  vorzugehen  befugt  sein.1)  Jedoch  würde  sie  hierdurch
  nur  ihr  Privatrecht  hinsichtlich  der  Luftsäule  zur  Geltung
bringen,  demnach,  wenn  sie  nicht  im  Wege  der  freien  Vereinbarung
  zu  einem  Abkommen  mit  dem  Bauenden  gelangen
sollte,  vor  dem  ordentlichen  Richter  einen  Ersatz,  eventl.  die
Wegräumung  der  betreffenden  Bauteile  beanspruchen  müssen.2)

Abschnitt  XV.
Gewerbliche  Anlagen.

8  175.
Allgemeines.

Von  den  gewerblichen  Anlagen  handeln  die  §##  16  bis  27,
19  und  147  Ziff.  2  der  GewO.  Das  Verfahren  bei  ihrer
Errichtung  und  Veränderung  regeln  die  Ziffern  11  bis  35  der
Minist  Auss  Anw.  vom  1.  Mai  1904,  Mst  Bl.  f.  H.  und  Gew.
S.  123  ff.  Gewerbliche  Anlagen  sind  bestimmte,  zum  Zweck
eines  fortgesetzten  Betriebes  dienende  und  daher  auf  eine  gewisse
Dauer  berechnete  Einrichtungen  zur  Herstellung,  Be=  oder  Verarbeitung
  von  Gegenständen.3)  Besondere  Vorrichtungen
zum  Betriebe  sind  nicht  erforderlich,  in  der  Verwendung
eines  vorhandenen  Gebäudes  oder  einer  sonstigen  Lokalität
kann  die  Errichtung  einer  Anlage  gefunden  werden.4)  Unter
„Errichtung“"  ist  Neuherstellung  zu  verstehen,  nicht  aber  bloße

1)  Vgl.  Entsch,  des  O  G.  10  198.  )  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  12.  Juli
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  Mai  1875,  Oppenhoff  16  525.
1895,  Pr  BBl.  17  16.  4)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  17.  Februar

  1876,  Oppenhoff  17  122.